Findbuch der Evangelischen Kirchengemeinde Hilden

Dieser Bestand wird nicht im Archiv der Evangelischen Kirche im Rheinland aufbewahrt. Anfragen zum Bestand sind an die Kirchengemeinde zu richten.

 

Inhaltsverzeichnis

I. Urkunden 1405 - 1497

II. Urkunden 1502 - 1587

III. Urkunden 1632 - 1691

IV. Urkunden 1702 - 1790

 

 

 

Akten

1. Kirchengemeinde und Verfassung

2. Kirchliche Dienste

3. Gottesdienste, Amtshandlungen, Seelsorge

4. Unterrichtswesen, Schulen

5. Gemeindearbeit, Gemeindepflege, Liebes- und Fürsorgetätigkeit

6. Kirchliche Werke, kirchl. und weltl. Vereine

7. Grundstücke und Friedhöfe

8. Gebäude

9. Einrichtungen der Kirchengemeinde, Anstalten, Heime, Stiftungen

10. Finanz- und Gemeindeverwaltung

11. Rechnungen

12. Kirchenbücher

13. Amtsbücher

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Urkunden

 


1405 November 11
Henken upme Cleynenberghe und seine Frau Mettel verkaufen eine jährliche Rente von 2 Sumbern Roggen Gerresheimer Masses, zahlbar am Lambertustage, an Henken up der Juyche und seine Frau Bela. Sie setzen zum Unterpfand ihr Erbgut "upme Cleynenberghe", so wie ihnen dieser Besitz aus der Teilung mit Gutgijnvamme Cleynenberghe zugefallen ist. Zeugen: Baldwijn upme Sande, Diderich Stochebrant, Hyntza zo den Hesselen, Herman Loede, Willem up der Santbeche, Bernken zo Noirwijnkel, Diderich Knyppijnck. Siegler: Die Junker Konrad von der Horst (Coynrait van der Hurst) der Alte und der Junge. Von den beiden Siegeln sind nur spärliche Reste erhalten. Auf dem ersten ist das Wappen (Löwe !) noch eben erkennbar.
Rückvermerk: (17.Jh.) Wegen ein halb malder korn aufm Kleinberg, in die Vicarie gehorig.
Or. Perg.
Datum: 1405 up synt Martijns dach des heillygen-bisscchoffs.

 

1439 ohne Monats- und Tagesdatum
Tele up der Eichart und seine Frau Hilgin up dem Cleynreberg verkaufen dem Heyngen genannt Stock eine jährliche Rente von 1/2 Malter Roggen Gerresheimer Maßes, lieferbar in sein Eigengut im Kirchspiel Hilden, gegen eine Zahlung von 12 Mark brabantisch. Da Tele Leibzüchter ist (d.h. auf dem Altenteile sitzt), hat seine Frau Hilgin dem Heyngen Stock ihre am Cleynreberge gelegenen Wiese (baent) für die rechte Einhaltung der Lieferung zu Un-terpfand gesetzt. Die Rechte des Lehnsherrn, des Junkers Konrad von der Horst, sollen nicht berührt werden.
Siegler: Alf von der Horst und Dietrich von. Landsberg.
Datum: Do man schreif dusent veirhondert XXXIX jair na Gotz geburt.
Das Siegel Dietrichs von Landsberg ist an der Umschrift an einigen Stellen zerstört, an anderen nur schwach lesbar.
Rückvermerke: Von 2 Rückvermerken des 18. Jh., von denen noch zu lesen ist: "(Ver)schrei(bun)gh... Erbrenthen" und "in die Vicarie gehörig", ist einer von einer Hand des 19. Jh. teilweise überdeckt ("Tele auf der Eickert der Vikarie ein halb Malter Korn vom Gut aufm Kleinberg").
Or. Perg.

 

1443 Dezember 21 (op St. Thomas tagh)
Weistum über Hilden und Haan (Haen). Krien then Hulsen, Heincken then Hulsen, Henrich Schmit, Hengken then Busch, Wilhelm von Elßdorp, Hannes von Tedenhausen und Teil van Hulßbergh, Schöffen zu Hilden (Hylden) bekunden, dass am St. Thomas-Tag 1443 als Beauftragte des Erzbischofs Dietrichs von Köln Thomas van Niel (Nyelle), Pastor zu Zons (Tzonse ), Heinrich Michlingh, Zöllner zu Zons, Diederich van Rockell, Schultheiß zu Zons, sowie zwei von den sieben Schöffen zu Zons, nämlich Jacob Gruynschit und Hardtman Gruynschit zu ihnen gekommen sind mit dem Ersuchen, die Rechte des Erzbischofs an den Kirchspielen Hilden und Haan zu weisen.
Sie bekunden daher;
1.) Grund, Eigentum und Herrlichkeit der beiden Kirchspiele von Hilden und Haan haben seit unvordenklichen Zeiten dem Erzbischof von Köln als freies Eigentum zugehört; die beiden Kirchspiele geniessen dieselben Rechte und Freiheiten wie der Hof zu Zons laut alter "Briefe".
2.) Hilden und Haan sind immer "ein Kamer" des Fürsten genannt worden; in Hilden steht ein Saal, in dem sich der Fürst von Köln bei Besuchen aufzuhalten pflegt.
3.) Der Fürst von Köln hat einen offenen Weg durch Hilden und Haan bis Elberfeld.
4.) Die Dienste, die die beiden Kirchspiele dem Stift Köln schuldig sind, haben die von Elverfeld als köln. Mannlehen.
5.) Die von Elverfeld haben ebenso das Gericht, ferner Back- und Braumaße, worauf die Herrschaft von Berg kein Anrecht hat.
6.) An den Herrn von Limburg müssen die von Elverfeld wegen des Stiftes Köln. jährlich 30 köln. Mark aus dem Hof zu Hilden zahlen.
7.) Ferner erhält Junker Konrad von der Horst jährlich 7 köln. Mark aus dem Hildener Hof des Erzbischofs als Mannlehen des Stiftes Bonn.
8.) Baldewin van der Horst 6 Mark.
9. ) Der Herzog von Berg ist Vogt der beiden Kirchspiele; ihm steht beim Hochgeding der dritte Pfennig von Sachen und Brüchten zu, die den Schöffen dort überwiesen werden.
10.) Sachen und Brüchten in den beiden Kirchspielen sind in Hilden, wo "Stock" und Schloss des Herrn von Köln sich befinden an der Bank mit Schöffenurteil zu richten.
11.) Der Amtmann des Herzogs von Berg soll jährlich drei ungebotene Dinge abhalten, wofür er jeweils vom Schultheißen 1 Mark erhält.
12.) Der Herzog von Berg erhält jährlich auf St. Blasius-Tag 21 Malter Hafer (1 Malter - 4 Scheffel) gen. Vogthafer, wofür er den beiden Kirchpielen und denen von Elverfeld "allgewaldt affedoen" soll.
13.) Ein Missetäter, der seinen Leib verwirkt hat, soll man in den Stock vor dem Fronhof setzen, wo die beiden Kirchspiele ihn hüten müssen, bis die Schöffen ihn mit drei aufeinander folgenden Gerichtstagen verweisen; dann liefert ihn der Schultheiß an den Vegt ab, der ihn dem "Stöcker" übergibt. Schliesslich wird er vor das Gericht der beiden Kirchspiele gestellt.
14.) Werden im Notfalle die Glocken geläutet, so haben beide Kirchspiele "biß op die voire" (Grenzfurche) bei Tageslicht Folge zu leisten.
15.) Ausser den genannten Rechten stehen der Herrschaft von Berg keine weiteren zu. So sei auch den Ritter Wilhelm Stael, der namens des Herzogs von Berg Herberge gefordert habe, der Ritter Engelbrecht von Orsbach namens des Erzbischofs Friedrich von Saarwerden mit den Hinweis entgegengetreten, dass jeder Gast die Herbergen, die durch einen Heuwisch vor der 'Tür gekennzeichnet seien, aufzusuchen habe.
16.) Fronen dürfen von denen von Elverfeld mit Zustimmung (rade) der Hofleute festgesetzt werden.
17.) Der Saalwärter des Erzbischofs von Köln erhält jährlich vom Erzbischof und von denen von Elverfeld aus dem Kölner Hof, "Vroenhoff" gen., 12 Malter Roggen, 24 Malter Hafer und 2100 "Holtz", die die köln. Lehnsleute liefern müssen.
18. ) Der "Beerenmeister" (Beer-Eber) des Erzbischofs besitzt vom Stift 6 Morgen Freigut zu Hilden.
19.) Ebenso stehen ihm 1 "rat Holtz", 4 Hühner und 6 köln. Pfennige zu, ferner noch andere, aber nicht zu Hilden gelegene Güter.
20.) Der Ritter Dietrich von Elverfeld ist zu Graf Adolfs Zeiten gefangen genommen worden, aber von Graf Adolf wieder freigelassen worden, da er innerhalb der Herrschaft Hilden gefangen wurde.
21.) Junker Wilhelm v. Elverfeld hat den Hof "tzome Holtze" und den Zehnten zu Wibbeltrath (Wibeltrode), seine Schwester, die Wwe. des Konrad van der Horst, den Zehnten "zom Holtz".
Diese Zehnten gehören zur Herrlichkeit des Erzbischofs.
Siegler: für die Schöffen, die kein Siegel führen: Thomas von Niel (Nyell), Pastor zu Zons, Heinrich Michelinck, Zöllner zu Zons, und Diederich van Rockell, Schultheiß zu Zons, ferner die Schöffen von Zons, da die Hildener zum Hof von Zons gehören. Geschrieben vom Presbyter Gotfrid. Hohreg.
Beglaubigte Abschrift nach der Abschrift im Archiv des Kölner Domstiftes mit pap. Siegel des Kapitels.

 

1447 September 17
Gobel Mael up der Gassen und seine Frau Stijna verkaufen an Willem van Alstorp genannt Schillynck und seine Frau Irma 8 Morgen Ackerlandes zu Hilden, die an einem Stück gelegen sind bei Gobel Maels Hof und an das Land und Erbe der Guytgen Knyppynck an der Heerstrasse anstossen, unter Vorbehalt der Rechte des Lehnsherrn.
Datum: 1447 up des guden sente Lambrechs dach des heilgen busschoffs.
Siegler: Winand Fleck von Nesselrode und Wilhelm Boltz(e). Von den beiden angekündigten Siegeln hängt nur noch das erste, das des Winand Fleck von Nesselrode, in der Umschrift oben beschädigt, an. Die Umschrift ist so stark verdrückt, dass nur einzelne Buchstaben noch mit Mühe erkannt werden können, die aber keine eindeutige Auslegung zulassen.
Or. Perg.

 

1478 Juni 25
Heyne up dem Schalbroige und seine Frau Heylle verkaufen dem Wyllem Enneden und seiner Frau Heylle den Beyrenbant zur Hälfte, der an den Unterbach (Onterbach) und das Groisse Broych grenzt und im Kirchspiel Hilden liegt, für 14 Kaufmannsgulden, jeden zu 20 Weißpfennigen gerechnet; der Verkauf geschieht unter Vorbehalt der Rechte des Lehnsherrn.
Datum: 1478 des neysten dages na synt Johann dage zo mytz somer.
Siegler: Konrad von der Horst, Erbschenk des Landes vom Berge und Peter Breyms, Pastor zu Hilden. Der obere Teil der Umschrift des Siegels Konrads von der Horst ist zerstört.
Rückvermerk (des 17.Jh.): Kauffbrieff eines halben Banden, der Berenbandt geheischen, gelegen uff der Unterbacher Bach".
Or. Perg.

 

1484 Januar 3
Emoit van den Hulsen zu Stoxhuiss und seine Frau Fye verkaufen dem Hannes zom Broick und dem Heynrich Schroder, Brudermeistern der Liebfrauenbruderschatt in der Kirchspielskirche zu Hilden etwa 8 Morgen Land, gelegen im Hulsener Felde, das mit einem Ende an die Bernkes gaite genannte Strasse, mit dem anderen an das Land Gerit Busens und Didrichs tzen Hulsen, "des Blinden Sohn", mit einer Seite an das Land Didrichs zen Hulsen., des Schultheißen, mit der anderen Seite an das Land Willens ym Wynhuiss grenzt.
Datum: 1484 des derden daichs des mayndes Jannuarii.
Siegler:. Wie in der vorigen Urkunde. Von den beiden angekündigten Siegeln ist nur das des Konrad von der Horst, im oberen Teile der Umschrift und des Siegelfeldes beschädigt, erhalten. Von der Umschrift ist nur noch wenig zu lesen.
Or. Perg.

 

1484 Oktober 23
Catryna, die Witwe Didrich Keusens, und ihr Sohn Pilgrym verkaufen der Liebfrauenbruderschaft der Kirchspielskirche zu Hilden, und zwar den Brudermeistern Hennes zo Broiche und Hinrich Schroeder, 3 Morgen Ackerland, gelegen beim Dorfe Hilden, mit einem Ende an den Kamp der Kinder up dem Sande, mit einer Seite an das Land des Junkers Coynrait van der Horst und auf der dritten Seite an das Land der Verkäufer grenzend.
Datum: 1484 up sent Sevryns dach des hilligen busschops.
Siegier: Wie in den beiden vorhergehenden Urkunden. Von diesen beiden angekündigten Siegeln ist nur das des Pastors Peter Bremer erhalten. Nur im unteren Teil des Siegels ist die Umschrift etwas verdrückt.
Or. Perg.

 

1485 Januar 17
Tilman tzen Hesselen und seine Frau Anna verkaufen der Liebfrauenbruderschaft der Kirchspielskirche zu Hilden, und zwar den Brudermeistern Hennes tzem Broiche und Hynrich Schroeder, die Hälfte des ganzen Erbes und Gutes tzen Hesselen, gelegen bei der Santbech, unter Vorbehalt der Rechte des Lehnsherrn.
Datum: 1485 up sent Anthonius dach des hilligen marschalx.
Siegler: Wie in der vorigen Urkunde. Das Siegel Konrads von der Horst ist am (heraldisch) rechten unteren Rande beschädigt, das Siegel des Pfarrers ist in der Umschrift beim Worte PETER beschädigt.
Or. Perg.

 

1487 September 22
Vor den Kölner Schöffen Peter van Ercklentz und Heynrich Wachendorp übertragen Cathryne, eheliche nachgelassene Tochter des verstorbenen Beltgin van Hielden, der dort Wirt war, und ihr ehelicher Sohn Heynrich der Liebfrauenbruderschaft und der Jakobsbruderschaft zu Hilden ihren Hof und Garten genannt Beltgins Hof, gelegen im Dorfe Hilden, an den Itterbach (Iterbach) grenzend, dazu ein Kämpchen oberhalb des Dorfes an der Strasse und einen Morgen Wiese (beenden) gegenüber der Horst ebendort, an die Kirchenbenden angrenzend, weiterhin alle Schuldzahlungen, die man ihnen in Hilden zu leisten hat. Jede der beiden Bruderschaften soll über die Hälfte der beiden Einkünfte verfügen können.
Datum: 1487 des anderen dages nae sent Matheus dage des hilligen apostels ind ewangelisten.
Siegler: Von den Siegeln der beiden Schöffen ist nur noch das erste, das des Peter van Ercklentz vorhanden. Durchmesser 3 cm.
Es liegt Siegelfeld Schild, Helm und Helmzier (doppelter Flug). Im Schild ein mit 3 Kugeln belegter Schrägbalken. Links oben ein 6-zackiger Stern. Von der bandförmig angebrachten Umschrift sind nur noch (heraldisch) rechts oben einzelne Buchstaben undeutlich zu erkennen.
Rückvermerk: (der 1. Hälfte des 17. Jh. ): Gifftbrieff belangen(d) deß vicarii hauß, hoff, garden und daß kempgen boven dem dorff, auch einen morgen bendes gelegen bei der Horst.
Or. Perg.

 

1488 Juli 31
Geyrhart van Elvervelde und seine Frau Lysbeth verkaufen der Liebfrauenbruderschaft der Kirchspielskirche zu Hilden 2 Malter Hafer und 5 Hühner als eine Jahresrente aua dem Gute up dem Brande, gelegen im Kirchspiel Haan (Hain) und quittieren den Brudermeistern Hannes zom Broiche und Hynrich Schroder über den Empfang der (nicht genannten) Kaufsumme.
Datum: 1488 up sent Peters avent ad vyncula dem hilgen apostels.
Siegier: 1) Gerhard von Elverfeldt (im Siegelfeld Schild mit 5 Balken). Umschrift noch teilweise zu erkennen. 2) Konrad von der Horst (Siegel wie in den früheren Urkunden).
Rückvermerk (der 1.Hälfte des 17. Jh. ): wegen der haber und hü(n)er welche vom Brand zu Hain hiehin in die Vicarie gegeben werden.
Or. Perg.

 

1497 Januar 25
Heyn zor Moellen und seine Frau Druytgen, Heyn zo Buysche und seine Frau Greitgen verkaufen der Bruderschaft im Kirchspiel und in der Kirche zu Hilden 2 Morgen Wiese (bandes) in dem Band, genannt der Vogellpoill, in den Haenbenden, grenzend mit einem Ende an den Huntgesband, der Johan van Cleve gehört, und mit dem anderen Ende an den Broichband längs des Pastors grossen Band. Der Verkauf geschieht unter Vorbehalt der Möglichkeit des Rückkaufes am Tage Pauli Bekehrung (25. Januar) mit 10 Kaufmannsgulden, jeden zu 20 Weißpfennigen gerechnet, und 10 Weißpfennigen kölnischer Währung. Bis zur Rückzahlung des Kapitals (der Kaufsumme) sollen jährlich 10 Albus kölnischer Währung; (an Zinsen) entrichtet werden. Bei Zahlungsversäumnis verfällt der Anspruch auf das Rückkaufsrecht.
Datum: 1497 up sent Pauwels dach der bekerongen.
Siegler: Das angekündigte Siegel Konrads von der Horst hängt - stark beschädigt - an. Es ist das gleiche wie das bei der Urkunde von 1488 und früher genannte.
Rückvermerk: (zweier Hände des 17.Jh.): Kauffbrieff zweier morgen bandes gelegen in dem Vogelßpoil in den Carnaper bänden gelegen.
Or. Perg.

 

1502 März 31, (up doennarstach neist na dem hylgen Payschs dage)
Die Eheleute Wilhelm in dem Wynhuyss und Fygen zu Hylden verkaufen der Bruderschaft Unserer lieben Frau in der Kirche zu Hijlden eine Rente von 8 köln. Weißpfennigen aus ihrem Erbe und. Gut in Kirchspiel und Dorf Hylden, nämlich aus Haus und Hof, in Busch und Feld. Die Rente ist zahlbar auf Ostern. Sie darf auch in jedem Jahr zu Ostern mit 8 Kaufmannsgulden zu je 20 Weißpfennigen in Köln gangbarer Münze abgelöst werden. Wenn die Brudermeister die Summe aber vorher brauchen, können sie das Kapital ein Vierteljahr zuvor aufkündigen.
Siegler: Gotzschalck, Vizekurat (vysscuyrait) der Kirchspielskirche zu Hylden, und Joh. van Zunder, Richter zu Soellingen.
Or. Perg. mit 2 beschädigten Siegeln.

 

1504 August 1 ( uff s. Peterstach ad Vynculla)
Die Eheleute Hermann up der Juech und Styngen verkaufen der Bruderschaft Unserer Lieben Frau in der Kirche zu Hylden ungefähr fünf Morgen Land und Busch an der Byrcker Strasse.
Siegler: Gotzschalck, Vizekurat zu Hylden, und Junker Joh. Boultzen van Nesselroide.
Or. Perg. mit 2 Siegeln (Nr. 1 beschädigt.)

 

1505 November 13
Weisturn von Hilden und Haan . Vor dem Kanzler Degenhard Willem von Loe, Paulus von Breitbach, Herrn zu Oelbrück, Ritter und Marschall, Gerhard Quad, Herrn zu Landskron und Amtmann zu Zons, Johann Brüchel, Scholaster zu Bonn, und Jphann von Königadorf, Amtmann zu Altenahr, als abgeordneten Räten des Erzhischofes Hermann von Köln weisen die Schöffen des Gerichtes zu Hilden durch Hennes Bruckhauß nach Aufforderung durch den Schultheißen Dietherich zum Hülsen beider Herren Hoheit, Herrlichkeit und Gerechtigkeit.
1.) Dem .Erzbischof von Köln stehen als Grund.- und Lehnsherren der Kirche, Schultheiß, Schöffen, Fronen, Gewicht (Gerresheimer ) und Maß (Zonser) des Hofes Hilden zu.
2.) Im Umkreis von 1 Meile müssen alle in der Mühle des Grund- und Lehnsherren mahlen lassen. Wer die Frucht selbst bringt, gibt je Malter 1/2 Viertel; wenn der Müller sie holt, muss ein Viertel gegeben werden. Der Müller muss auch Pferd und Karre halten.
3.) Die Gerechtigkeit des Grund- oder Lehnsherren muss jährlich gewiesen werden.
4.) Der Fronhof muss einen Stier (farren) halten sowie
5.) von allen Fronen und Gefällen den Zehnten geben.
6.) Von der Heide und Weide soll jeder 1 Huhn geben.
7.) Alle kurmudpflichtigen Güter müssen jährlich auf U. L. Fr. Tag Purif. (2. Febr. ) 7 1/2 Morgen 1 Sümmer Vogthafer geben.
8.) Das Holz, das geschlagen wird, soll "over holtz" der Mannen werden, die es zu Hilden und Haan schlagen.
9.) Hofgüter dürfen nur auf dem Hof empfangen werden; wer dazu nicht in der Lage ist, hat seinem Vertreter 1 Flasche Wein zu geben.
10.) Stirbt der Inhaber eines kurmudpflichtigen Gutes, so müssen die Erben dem Lehnsherren das beste Pferd oder, falls keines vorhanden, die beste Kuh oder nur den besten Bock geben; das Gut fällt dann gegen, Entrich-tung des doppelten Zinses und 1 Flasche Wein an den Schultheißen den nächsten Erben zu.
11.) Im vorgenannten Falle sollen die Tiere alle an einen Zaun gebunden werden und der Schultheiß sie von hinten besehen; das Tier, das er dann mit dem Stecken berührt, fällt an den Lehnsherrn.
12. ) Erscheint einer der Hofleute nicht nach einer Vorladung, so muss er 7 1/2 Schilling zahlen.
13.) Jeder kann die Heide benutzen, darf aber bezüglich der Büsche dem Grund- und Lehnsherrn keinen Schaden zufügen, anderenfalls kann der Herr sich an den Tieren schadlos halten.
14.) Der Herrenhof zu Hilden gehört zum Hof Zons.
15.) Weistümer werden von Zons als dein Haupthof eingeholt.

Folgendes Weistum der Schöffen von Hilden und Haan ist vorgelesen worden:
Es folgt das Weistum von 1443 Dez. 21 mit geringen Abwechungen zu:
15.) Die Angabe über den Ritter W. Stael fehlt.
18.) Als "Beerenmeister" wird Tilman Knippinck genannt.
21.) Den Hof und beide Zehnten hat jetzt Conrad von Elverfeld inne.
Notariatsinstrument, ausgestellt vom Notar Petrus Heße von Boppard (Bupart), Kleriker des Trierer Bistums, auf Wunsch der erzbischöflichen Räte in Gegenwart von Wilhelm Garwen, Kleriker des Bistums Lüttich und Schultheiß der Aebtissin von St. Quirin zu Neuß, und Caspar von Franken, Diener des Ritters Paulus von Breitbach.
Abschr. (18.Jh. ) Pap. der Abschr. nach dem Original im Archiv des Kölner Domstifts.

 

1506 November (up s. Cathrvn avent d. hylger junffern)
Die Eheleute Hannes up der Gassen„ Sohn des Heynrich Büsch, und Itgen verkaufen der Fye up dem Orde zu Hylden, Witwe Peters up dem Orde, ihr Erbe und Gut upter Gassem mit Haus und Hof, Busch und Feld.
Siegler: Junker Joh. Boultzen van Nesselroide und Joh. Zunder, Richter zu Soillengen.
Or. Perg., Siegel ab.

 

1511 März 17 (up s. Geirdruyt (dach d. hilliger junffern)
Die Eheleute Joh. Boltzse van Nesselrade und Bela verkaufen aus ihrem Erbe und Gut im Kirchspiel Hylden (by zom Werne untghain cleynen collen), genannt Dutzser Gut, nämlich Haus, Hof,Garten und Kämpchen, der Bruderschaft unserer Lieben Frau n in der Kirche zu Hylden. (Brudermeister: Dederich der smaell zu Hulssen und Gerhart Schomecher zu Hylden) eine Rente von 1 Kaufmannsgulden zu 20 kölnischen Weißpfennigenen. Die Rente ist zahlbar auf Mariae Verkündigung (up unsser leven frauwen annunciacioniß in der vasten) und kann auch zum selben Termin mit 20 Kaufmannsgulden kölnischer Münze abgelöst werden. Joh. Boltzse van
Nesselrade und Joh. van Swertten, Vizekurat zu Hylden (Kirchensiegel).
Or. Perg., 2 Siegel.

 

1512 Mai 3 (up mayndach na Philippi et Jacobi app.)
Margreit, Witwe des Johann Zonder, Richters zu Solyngen, wohnhaft zom Houltze im Kirchspiel Hilden, verschreibt gemäss einer Klausel im Heiratsvertrage ihres Sohnes Wilhelm mit Katheryn vam Dyck aus dem Kirchspiel Haen, Tochter der Eheleute Johann van Heidelberg und Nese, wonach sie Margreit und ihr nun verstorbenem Mann Johann Zonder sich ausbedungen haben, 1 oberländ. köln. Gulden aus ihrem Gute zom Houltze im Kirchspiel Hilden für den Gottesdienst und zu einer ewigen Memorie für das Seelenheil ihrer beiden Eltern und ihrer sämtlichen Kinder verschreiben zu können, jetzt mitsamt ihren Kindern Everd, Geryt, Mertyn und Walburghe der Bruderschaft der Himmelskönigin und Jungfrau Maria (der hoegelaeffder hymmelscher konyninnen moder ind jonckfrauwen) in der Kirchspielskirche zu Hilden (derzeitige Brudermeister Hynrich up dem Orde, Wirt zu Hilden, und Geryt Schomeker) mit Zustimmung des Pastors (yres kirspelsheren ind pryncipails pastoirs) zu Hilden Wilhem Kriffs, Kanonikers zu Gerresheim (Gerischen), 1 oberländ. köln. Gulden zu 24 Raderalbus für eine ewige Memorie. Diese Rente ist fällig auf St. Martin und zahlbar auf dem Gute zom Houltze, das beim Elper Hof im Kirchspiel Hilden liegt. Die Brudermeister der genannten Bruderschaft zu Hilden sollen dafür in der Kirche von Hilden am Montag nach dem Sonntag Cantate (dem 5. Montag nach Ostern) durch vier Priester Messe lesen und Memorie und Gedächtnis halten laseen, wobei jede dieser vier Priester von ihnen 3 Raderalbus zur Präsenz erhalten soll, damit sie für die Eheleute Johann und Margarete Zonder sowie deren beider Eltern, ihre Kinder und die ganze Familie beten. Die Brudermeister sollen darauf halten, dass der Pastor oder sein Offiziant und der Vikar zu Hilden unter diesen vier Priestern sind, welche die vier Messen in, der Kirche von Hilden lesen. Ausser diesen sollen die Brudermeister noch zwei andere Priester für diese Messen an dem vorbestimmten Montag wählen. Wenn der Pastor und der Vikar verhindert sind, diese Messen zu lesen, sollen die Brudermeister statt ihrer zwei andere Priester dazu bestellen, damit Messen und Memorie stets richtig und ordentlich am festgesetzten Montag gehalten werden. Wenn die vier Priester je 3 Raderalbus für die Präsenz bekommen, so verbleiben von dem Gulden noch 12 Albus, von denen die Brudermeister die Beleuchtung auf dem Altar zu den vier Messen mit vier Kerzen. und das Geläute (gebeire), wie es bei Jahrgedächtnissen für die Mitglieder der Bruderschaft üblich ist, ferner dem Küster fur seinen Dienst 6 Raderheller (-haller) sowie Weihwasser auf die Gräber besorgen sollen. Was von diesen 12 Albus dann noch übrig bleibt, sollen die Brudermeister für Kleinodien und Zierat für Unsere Liebe Frau zu Hilden aufwenden. Wenn die Bruderneister es versäumen, die vier Messen und Memorien an dem festgesetzten Montag halten zu lassen, sollen die Erben Johann Zonders, die das Gut zom Houltze besitzen, berechtigt sein, die Erbrente und Memorie ohne Widerspruch der Brudermeister oder des Pastors von Hilden an eine andere Stelle in Hilden oder sonstwo zu verlegen, damit Messen und Memorie dort gehalten werden. Für den Fall aber, dass Johann Zonders Erben zom Houltze einige Jahre mit der Bezahlung der Rente säumig werden und diese nicht auf St. Martin bezahlen, setzt Margarete den Brudermeistern und der Bruderschaft 5 Morgen Ackerland aus dem genannten Gut, die zwischen dem Houltzer Hof und dem Elper Gut liegen, zur Sicherheit. :
Siegler: Wilhelmus Kriffs, Pastor zu Hilden; anstelle von Tylman tom Busch und Godert to Putzhaven, Schöffen des Landgerichts Hilden, die dazu von den vorgenannten Brudermeistern, Margarete und ihren Kindern abge-beten worden sind, jedoch kein eigenes Schöffensiegel haben, siegeln Ailff Staill zu Erckenberg und Johann Mulner zu Morp, Schöffen des Landgerichts Erckraide.
Or. Perg. mit Rest des Siegels des 1. Pastors (2 Krebsscheren!) und beschädigten Schöffenamtssiegel von Erkrath.
Beiliegend Abschrift (18. Jh.) Pap.

 

1521 Januar 31 (up donrestach na s. PauweIß dage Conv.)
Pastor, Kirchmeister und Kirchspielsleute zu Hilden verdingen an den Meister Hinrich van Zons (Tzoenß) die Herstellung einer Uhr (eyn oyrwerck zo machen) in ihrer Kirche. Er soll sie "uprechtiech, vast, starck, durafftich ind waell" machen. Die Aufstellung der Uhr geht zu Lasten des Meisters. Sie muss einen Hammer von 16 - 18 Pfund erhalten, der auf die grosse Glocke schlagen (deuen) soll. Meister Hinrich erhält für seine Arbeit 24 oberländ. Gulden und verpflichtet sich zur Entschädigung, falls ein anderer kundiger Meister Fehler an dem Werk feststellen würde. Das Uhrwerk soll am nächsten Johannes-Tag zu Mitsommer fertig sein und immer von Meister Hinrich überwacht werden, 4 Jahre auf dessen Kosten; sonst erhält er jährlich 3 Albus. Als Bürgen stellt Meister Hinrich Emont zo Stockhuyssen und Johan zom scheyffen durpel. Das Chirograph wird mit ABO chirographiert; jede Partei erhält einen Vertragstext.
Ausf. Pap.

 

1522 Oktober 28 (uff s. Symon und Juden)
Herr Coinraid zum Dyche schliesst mit Rat seiner Freunde Dedrych Hammer und Gerhard Boulle mit den Brudermeistern der Bruderschaft Unserer Lieben Frau zu Hylden, Heinrych van Orckussen und Heinrych ee Neyden, mitsamt Johann zuen Houlssen, Schultheiß, und Johann upme Sande, Bote, als Bedingsleuten einen Vertrag wegen der Vikarie. Coinraid übergibt die Vikarie den Brudermeistern "gebrech mynenthalb" in Gegenwart des Notars Alloff vur dem Brouchell, Offizianten zu Erckkrade, des Kellners Rynhart Beck und Heinrychs van Hersbach, Dieners uff der Hourst, der diesen Brief geschrieben hat. Die Brudermeister setzen ihm dafür auf Lebenszeit jährlich 8 Gulden zu je 24 Albus (in Köln gängiger Münze) aus, zahlbar auf St. Martin, die von der Bruderschaft zu Hylden zu zahlen sind. Wenn das Geld an Coinraid nicht gezahlt wird, so darf er die Vikarienrente, die er vorher besessen hat, bis zur Bezahlung der Rente wieder an sich nehmen.
Siegler: Junker Johann van Boidlenberg gen. Kessell sowie Coinraid zum Dyche.
Or. Perg. mit 2 Siegeln sowie Bestätigungsvermerk durch den kaiserlichen Notar Adolphus vur dem Broigell und seinem Handzeichen.

 

1537
Wilhelm Quade, Erbschenk des Landes Berg, und seine Ehefrau Elisabeth von Plettenberg bekunden, dass Gotthart Knetisen aus dem Kirchspiel Haan ihnen eine Erbrente von 6 Goldgulden, fällig zu St. Lambrcehtsmesse (17. Sept.), mit 120 Goldgulden abgelegt hat.
Ausf. Pap.

 

1539 Mai 14 (Benrath)
Die Räte des Herzogs Wilhelm von Jülich-Kleve-Berg treffen auf Bitten des bergischen Erbschenken Wilhelm Quade einen Vergleich über die Missverständnisse, die sich wegen der Herrlichkeit und Gerechtigkeit zu Hilden und Haan zwischen dem Herzog Johann von Kleve-Jülich-Berg und dem genannten Erbschenken ergeben hatten. Sie bekunden nach Prüfung des Sachverhaltes, wobei "alte Zettel und Rollen" herangezogen wurden, dass dem Herzog Gerhard von Jülich-Berg und seinen Nachfolgern als Gewaltherrn, und Landesfürsten zu Hilden und Haan laut der inserierten Rolle folgende Rechte zustehen:
1.) Der Herzog ist Gewaltherr zu Hilden und Haan.
2.) Ihm stehen dort Glockenschlag,
3.) Gebot und Verbot zu;
4.) er soll dort alle Gewalt richten.
5.) Ihm unterstehen die drei ungebotenen Dinge.
6.) Werden zu Hilden Schöffen, Schultheiß oder Boten eingesetzt, so sollen die Nachbarn sie wählen vor dem Hofe an dem Sonntag, der dem an einem Montag abgehaltenen ungebotenen Ding vorausgeht.
7.) Spricht der Herzog in ungebotenen Ding und schweigt der Schultheiß, so sollen
8.) die Nachbarn den Schultheißen, Schöffen oder Boten vor den Richter des Herzogs in die Gerichtsstadt bringen.
9.) Der Richter des Herzogs soll Schultheiß, Schöffen oder Boten auf beide Herren und das Gericht vereidigen.
10.) Nimmt der Schultheiß oder Bote zu Hilden oder Haar einen gefangen, ohne dass die herzoglichen Amtleute zu Solingen mit dabei sind, dann soll niemand ihnen aufschliessen, wenn es nicht der Herzog oder die Amtleute vcn Solingen vorschreiben.
11.) Diebe und andere Missetäter sollen an den Herzog ausgeliefert werden.
12.) Zu Hilden soll kein gräfliches Gericht ohne Wissen der Amtleute zu Gelingen, die dabei auch anwesend sein sollen, abgehalten werden.
13.) Ein Drittel der Gerichtsabrüchten fällt an den Herzog.
14.) Alle Wildbahnen und Wildflüsse zu Hilden und Haan unterstehen dem Herzog.
15.) Die Nachbarn von Hilden und Haan müssen zur Jagd und auch sonst bei Glockenschlag von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang dem Herzog Folge leisten.
16.) Die Nachbarn von Hilden und Haan haben den Freunden und Reitern des Herzogs Haus und Herberge zu stellen.
17. ) An den Herzog sind zu Hilden jährlich auf St. Blasiustag (3. Februar) 21 Malter Hafer, jeden zu 4 Sümmer, zu liefern.
18.) Der Schultheiß von Hilden muss dem herzoglichen Richter zu Solingen von jedem ungebotenen Ding 6 Weißpfennige geben.
Diese Punkte haben Nachbarn, Schöffen und Kirchspielsleute von Hilden und Haan., die nachher namentlich genannt werden, am Tage nach dem Sonntag Exaudi (19. Mai) 1466 zu Hilden vor den geschworenen Freunden des Herzogs und der Herzogin zu Jülich und des Grafen und der Gräfin zu Ravensberg, nämlich Graf Heinrich zu Limburg, Johann von Nesseirode, Landdrost des bergischen Landes, Bartholomäus von Plettenberg, Gerhard von Bleuß, Derich Lunink, Johann von Hammerstein und Kaspar von Pützdorf einträchtig bekundet. In etlichen Punkten sind kleine Veränderungen vorgenommen worden:
Zu 12: Gibt der Amtmann an, dass er am Kommen gehindert sei, so kann das Gericht auch ohne ihn abgehalten werden.
Zu 14: Die Nachbarn geben an, dass, als man für die herzogliche Mühle zu Benrath Wasser benötigt habe, man die Quelle für die Mühle und den Deich in Nutzung genommen habe.
Zu 16: Sie verpflichten sich, wie bisher die Reiter das Herzogs zu beherbergen.
Zu 3.51 Die Nachbarn werden wie bisher dabei zur Hilfeleistung bereit sein.

Es folgen die Namen der Schöffen: Hincken zum Breidenbruch, Hindrich Buschen, Till up der Vorschbach, Henß Bruchhauß, Adolf zum Dorn, Dirich zur Weinhauß, Jacob in der Bech. Daran schliessen sich die Namen der Kirchspielsleute von Hilden und Haan an.

Hildener: Henß op der Müllen, Schultheiß zu Hilden, Jacop Büchmüllen, Hein im Kalfferstertz, Bertrams Heine, Die groß Wincke, Wilhelm op der britart, Göbell im Kalstert, Henß Knipenpettz, Wilhelm Hilliger Sohn, op der
der Vorschbach, Peter Berens, Stincken zu Udigkaußen, Henß Busch, Herman Udigkaußen, Dirich im Steinhoffe, Dirich im Heüßgen, Belgen Bniden, Hindrich zum Hülßen, Hincken zum Hülßen, Henß zum Bruch, Hinrich zu Stockshauß, Heingen Steckelgen, Johan Stock, Joh. up dem Stolbruck, Hindrich Hermans, Daniel up dem Walber, Peter up dem Sandt, Wilm und Michel im Busch, Hindrich Heincken, Tilm Schmit, Heincken Busch, Dirich Keüß, Hindrich up dem Cleue, Jan op der Sandtbach, Jan Raufftesch, Henß Palandt, Kerßgen zum Holtz, Gerhart zur Elp, Siger zur Horst, Evert Scholgen, Joh. van Unterbach, Kerschgen im Haen, Knauff von der Horst, Lowiß Rubert, Adolf up de Eichart, Til up dem Bruch, Gobel up dem Brüchel, Herman Weffer, Eversten up der Sandtbach, Joh. in der Schmitten, Willem Loewß, Arent en Hove, Jacob im Frowenhoffe und Hein up dem Schalbruch.

Haaner; Lambert zum Deick, Lentz Nahlohr, Hentz Bollenbergh, Tilman zu Holthaußen, Herman zu Uberfelt, Luß zu Schaseipen, Tillgen zum Dorn, Adolf von der Kirchen, Jan Geülicher, Till up der Horst, Henß Breidt, Till Kremer, Jacob Wolfferts Stiefsohn, Jacob Metzemecher, Gerhart zu Hülßbergh, Joh. im Lieliwech, Rütger up dem Pütz, Heincken up der Heiden, Friedrich zu Wiebeltraht, Joh. in der Schmitten, Herman an der Itten, Tielle Höescheidt, Hindrich Heiümb, Ploneß zu Hülßbergh, Joh. zu Thenhauß, Loeß up der Hegh, Gerharts Hoye, Friedrich zu Upgrüten, Hincken Berghmans, Henß up dem Steinvelt, Hindrich May, Joh. Seimeshauß, Joh. zum Gütgen, Hindrich under der Boken, Girhart in der Bech, Tilgen zur Linden, Till zu Wibeltraht, Jan up dem Burmansberg und Girhart im Keissersbusch.

Die Räte erklären nun die Artikel folgendermassen: Jeder "Angriff" soll nur mit Wissen des Schultheißen oder Boten von dem, Herren von Köln und Berg zusammen vor Gericht behandelt werden, damit der Erbschenk auch vom Stift Köln seine "Gerechtigkeit" erhält.
Die Gerichtsbrüchten stehen je zur Hälfte dem Herzog und Wilhelm Quade wegen des Erzstiftes Köln zu; die augenblicklich und in Zukunft anfallenden Brüchten sollen in Hilden gezahlt (verthedigt) werden.
Zur Angabe des Quade, er habe seit altersher an etlichen Orten die Jagd- und Fischereigerechtigkeit, verweisen die Räte darauf, dass nur derjenige. der "schein und beweiß" des Herzogs oder dessen Vorfahren vorweisen könne, zur Ausübung von Jagd und Fischerei befugt sei.
Zur Vermeidung weiterer Irrtümer sollen sofort "Frone". Schultheiß und Boten eingesetzt werden, die Herrlichkeit, Hoheit und Gerechtigkeit der beiden Herren von Köln und Berg, auf die sie vereidigt werden, zu handhaben verpflichtet sind. Zeugen: Wilhelm vom Hoff, Herr zu Bilsdorf und Erbhofmeister des Fürstentums Berg, Raboth von Plettenberg, Herr zu Landskron und Drimborn, Marschall und Amtmann zu Heimbach, Werner von Hoch-stedte, Hofmeister und Amtmann zu Grevenbroich und Gladbach, und Berendt von Altenbrügen gen. von Velbrüchen, Gerhard von Troisdorf, Hofmeister, und Rutger van Schöller, Amtmann.
Ausf. Pap.

 

1551 Januar 12 (uff den eyrsten maendach na dem hilligen druytzienden daege gen. Epiphania)
Vergleich zwischen den Eheleuten Johann und Thryne Neuwers uff der 0yrdenbach und der Bruderschaft Unserer Lieben Frau in der Kirchspielskirche Heylden wegen des Gutes uff der Gassen im Kirchapiel Heylden, auf das Johann " mit erforderongh deß rechten eyner fondation in obgeroirter kirchen unnd broderschaff erhaldende myt nuytzigheidt vermeynt eynes namen syns vaders genanth Pampell Hennysgen dair inne bemeldende" Ansprüche (aynlangungh) erhoben hatte. Diese Streitigkeiten (zwist unnd eyrtumb) haben der Bruderschaft Unkosten verursacht. Sie legt deshalb vor Johann van Schoyllre, Amtmann von Solynen, Clementz Bonne, Richter des Amtes Solyngen, sowie vor Schultheiß und Schöffen des Gerichts eine Urkunde vor, aus der zu ersehen ist, dass der genannte Hennesgen mit Wissen und Willen seiner Frau die Gasse mit ihrem Zubehör an die Bruderschaft verkauft und auch in rechter Weise darauf Verzicht geleistet hat. Amtmann, Richter, Gericht und Eheleute erkennen an, dass die Bruderschaft das Gut seit 20, 30 und mehr Jahren zu Recht besitzt. Die Eheleute verzeichten nunmehr vor den genannten Amtsleuten und dem Gericht auf ihre unrechtmässigen Ansprüche an das Gut, daß zurzeit Goebell Bouse von der Bruderschaft gepachtet hat.
Siegler: Dytz Halffman zum Broich, Loesen Schoemecher und Ruytger zu Broichuysen„ Schöffen der Dinkbank und des Landgerichtes zu Heylden (Schöffenamtssiegel).
Or. Perg., Siegel ab.

 

1554 Januar 12, (uff frydach nach dem druytzienden daege)
Noele zu Udickhuysen überträgt der Bruderschaft Unserer Lieben Frau und der Bruderschaft "unseres patroens", des Apostels Jacobus, und des Märtyrers Sebastianus zu Heylden 1 Morgen Bende in den Haenbenden, der zwischen dem Udyckhuyser Broich, der Bende des Junkers zu Garraedt und der halben Lende im Steinhoeve liegt, und verzichtet zu Gunsten der Bruderschaften, vor dem Pastor, dem Vikar, den Kirchmeistern und Bruder-meistern sowie vor Dytz Halffman zum Broich, Loesen Schomecher, Ruytger zu Broichuyß und Adryaen im Steynhoeve, Schöffen der Dinkbank und des Landgerichts zu Heylden, auf alle ihre Rechte und Ansprüche auf die Bende. Die Brudermeister sollen sie zum Nutzen der beiden Bruderschaften halten und verpachten und dafür jedes Jahr eine Memorie mit 2 Messen für die Eheleute Heynrich zu Udickhuysen und Feye, die Eheleute Frowyn zu Udickhuysen und Noele und ihrer beider Kinder und Familie halten lassen und Priester und Küster wie gewöhnlich vergüten (loenen). Auch sollen die Brudermeister alljährlich der Sebastianusbruderschaft, "wanne men die broderscbefft helt", 6 Weißpfennige zahlen. Was die Bende über diese Ausgabe hinaus jährlich noch weiter einbringt, dürfen die Brudermeister zu Gunsten der beiden Bruderschaften verwenden. Siegler: Die vorgenannten Schöffen.
Or. Perg. mit Schöffenamtssiegel.

 

1561 Juli 12
Heinrich von Wülffraedt, Pastor zu Hilden, Johan up dem Sande und Peter Dreyß, Gerichtsschreiber zu Hilden, verpachten als Brudermeister der Bruderschaft Unserer Lieben Frau zu Hilden zum Besten der Bruderschaft deren Haus und Wohnstatt "dat Porchhuys" gen., auf dem Kirchhof den Eheleuten Joh. und Catheryne van Erckrade auf 12 Jahre ab 1. Mai( Meytag) 1562.
Die auf Lambertus-Tag (17. September ) fällige Jahrespacht beträgt 1 Joachimstaler. Innerhalb der nächsten 2 Jahre sollen die Eheleute unter dem Haus einen Keller anlegen und ihn nach dem Rat der Bruderschaft mauern und überwölben lassen; in dem betr. Jahr brauchen sie dann keine Pacht zu zahlen.
Ferner sollen die Pächter an Sonn- und Feiertage niemanden am Besuch der Messe, des christlichen Amts und der Predigt hindern und kein unnützes Geschwätz oder andere Uebel dulden. Beim Messeläuten haben sie ihre Fenster zu schliessen und das junge Volk in das christliche Amt zu schicken. Ihre Schweine dürfen sie nicht auf dem Kirchhof laufen lassen. Werden die Pächter auch nur in einem Punkte vertragsbrüchig, so gehen sie des Hauses verlustig, müssen aber trotzdem noch die Pacht des laufenden Jahres entrichten. Zeugen: Henrich Qwalmen, Heynrich und Godart zu dhen Hulsen, Derich Stock, Wylhem Boed und Aloff uf dhem Sande. - Beide Parteien erhalten je eine Hälfte des mit ABC chirographierten Chirographs.
Ausf. Pap.

 

1571 Februar 22
Johann Osterpfort von Wulffraedt, Pastor zu Hilden, Timann Koxbergh, Vikar des St. Marien-Altars in Hilden, Hinrich zu den Hulsen. und Dederich. Stock, Kirchmeister der Kirche zu Hilden, verpachten den Eheleuten Hinrich und Drudgen Stock uff dem Ordt zu Hilden und ihren Erben zu drei Leibern (nämlich dem Hinrich zum ersten, seiner Frau zum zweiten und demjenigen von seinen Kindern, welches das Gut uff dem Ordt "inhendich und ingebrauch behelt und hat, auch diesse leibpachtongh haben und gebrauchen soll" sum dritten Leib) 1 Ort Busch, das der Liebfrauen-Bruderschaft gehört und im Koenenkamp liegt und ungefähr 7 Viertel gross ist, für 30 kölnische Albus, jeden Weißpfennig zu 12 Heller zahlbar auf Lamberti an die Bruderschaft. Siegler: der Marschall Wilhelm von Bernsaw, Herr zu Hardenberch und Amtmann zu Solingen, sowie Adriaen im Steinhaeff, Theis Hinumb (?), Wilhelm zo Trenhueisen, Johann uff der Lucht, Jurgen Boit und Henrich Broechhueisen, Schöffen des Landgerichts Hilden. (Schöffenamtssiegel).
Ausf. Perg., 2 Siegel (Nr. 1 ab, Nr. 2 Rest).

 

1586 Februar 17
Heiratsvertrag zwischen Clemens Schmit zur Linden, Sohn der Eheleute Joh. und Ricke Schmit zur Linden, und Leisgen Bernchhauß, Tochter des Henrich zu Bernchhauß und seiner Frau Margrete. Als Heiratsgüter bestimmt Margret mit ihrem jetzigen Ehemann Joh. Hoff die beiden Erbgüter zu Bernchhauß und Husgen sowie Haus, Hof, Garten und ein Stück Land, woran Hilgen im Heusgen die Leibzucht hat. Statt der Leibzucht daran behält
sich die Mutter das Erbgütchen im "Husgen" vor, das z. Zt. Derich gepachtet hat, sowie 3 Morgen Land am Hülsener Kirchweg, die auf die "schlad" stossen, ferner 2 1/2 "Rach" auf Reißholtzer Gemarkung, schliesslich noch aus dem Gut Bernchhauß jährl. 1 Malter Weizen, 1 Malter Gerste, 1 Schwein "nebst dem besten wan man aufs echer dreift" und 6 junge Gänse. Da die Mutter zum nächsten Mai mit ihrem Mann Joh. Hoff auf dessen Gut ins Dorf ziehen will, soll ihr dann, wenn ihr Mann vor ihr stirbt, zu Bernchhauß die Kammer hinter dem Herd, der alte Keller, das kleine Stübchen samt dem Söller über der Kammer vorbehalten sein; ferner sollen dann zwei Kühe während des Winters und Sommers für sie gefüttert und ihr jährlich 100 Eier, 6 Hühner und 1 fettes Schwein gegeben werden.
Die jungen Eheleute müssen der anderen Tochter Drutgen als Abfindung (erfpfenneg und Quota) 1400 Tlr., jeden zu 52 Köln. Albus, davon 1000 am 1.Mai 1587, das übrige nach dem Tod der Mutter geben, doch muss der Drutgen für die 400 Tlr. Kaution gestellt werden. Sie sollen auch 1 Ort Benden einlösen, das für 80 Tlr. verpfändet ist. Auf dem Gut Bernhauß haben 6 Kühe, 6 Ochsen (Gustrinder), 3 Kälber, 1 Sau und 5 grobe Vaselferken für beide Kinder zu verbleiben, wovon die jüngere Tochter bei der Heirat die Hälfte zu einem Verzichtpfennig von 5 Ellen guten englischen Tuches erhält.
Das gereide Gut der Mutter, das diese mit ins Dorf nimmt, wird nach ihrem Tode unter die beiden Kinder geteilt, ihr Mann Joh. Hoff und seine Erben behalten dafür die Hälfte des Viehes (die halbe beisten) zu Hülsen. Hingegen wird das Gereide der Mutter, das sie nicht mitnimmt, sofort geteilt, doch kann diese im Notfall darauf zurückgreifen. Jede Tochter erhält von der Mutter einen der beiden grossen Braukessel bei Ersatz des Wertunterschiedes. Stirbt die Mutter vor der Heirat der jüngeren Tochter, so sollen die jungen Eheleute ihr eine halbe Währschaft und Aussteuer (außzog) geben. Die Wintersaat (harde saet) auf dem Feld verbleibt bis auf 1 Malter Weizen für die Mutter den Kindern zur Teilung, während die jungen Eheleute die Sommersaat aussäen und die Bewirtschaftung des Gutes zum 1. Maii antreten sollen. Diese sollen der jüngeren Tochter Drutgen im Falle der Heirat ausser den Sommerfrüchten 2 Malter Gerste, 4 Malter Hafer und 1 Sümber Erbsen geben.
Die Eheleute Joh. Hoff und Margreta Bernchauß vergleichen sich dahin, dass sie die Leibzucht und Abnutzung des Erbgutes "im Husgen" zur Haushaltung in die Ehe einbringen soll mit Ausnahme von 12 Tlr.Pacht aus dem "Husgen", die die Mutter nach ihrem Belieben verwenden kann. Ihre Kinder haben kein Einspruchsrecht, wenn Joh. Hoff etwas "auflegen" oder kaufen sollte. Der Stiefvater will zusammen mit der Mutter auch 3 Sümber Gerste,
3 Malter Hafer und 1/2 Sümber Erbsen geben, die Freunde am Ehetag bewirten (beschweren) und "ein halbe braulofft thun".
Die Eheleute Schmit geben ihrem Sohn Clemens 800 Tlr., wovon 600 Tlr. innerhalb von Jahr und Tag an die Tochter Drutgen gezahlt werden müssen, die restlichen. 200 Tlr. nach einem Jahr. Sie geben ferner weitere 500 Tlr., die je zur Hälfte nach Vollzug der Ehe (alsbald das bed gebrochen) und nach dem Tode des letzten Ehegatten gezahlt werden sollen. An gereiden Gütern geben sie den zukünftigen Eheleuten das ganze Schmiedewerkzeug (schmidgezwaw), ein Bett und Bettstatt, 3 Malter Korn, 2 Malter Gerste, 6 Malter Hafer sowie sonstiges ungereides Gut, weiter 2 Kühe, 2 Ochsen (Gustrinder), 1 fettes und 2 magere Schweine und noch altes geräuchertes Fleisch. Auch wollen sie die Freunde am Ehetage bewirten, "ein halbe brulofft thun" und den Bräutigam "reiden" und kleiden. Die Barschaft und das gereide Gut der Eheleute Schmit sollen die jungen Eheleute nach dem Tode mit der Schwester teilen.
Der Vertrag wird unter Festsetzung einer Strafe (verbund) von 50 Goldgulden bei Nichteinhaltung gemäss Landrecht abgeschlossen. Bürgen seitens der Braut: Dietherich im Han, Schultheiß zu Hilden, und Froel im Han; seitens des Bräutigams: Joh. zu Feld, Schwager des Bräutigams und "hamman" zu Meißwinkel.

Zeugen: Petrus Kemerlingk, Pastor zu Hilden, Derich Stock, Caspar zu Feld, Theis zu Weg, Aloff auf der Breidhart, Peter zu den Hulsen., Joh.Clemens Sohn auf der Heiden, Teelgen zu Beutebock, Peter zur Linden, Herman Pützhoff, Heinrich Brewer im Weinhauß. Unterschrieben haben: Clemens zur Linden, Joh. Hoff, Derich zum Hulsen, Schultheiß, Petrus Kemerlinck, Pastor, Herman Corn (.... ), Derich Stock, Peter zu den Hulsen, Adolff auf der Breidhart, Tilman zu Feld und Peter zur Linden.
Abschr. (gleichz.) Pap., beglaubigt von Joh. Hoff.

 

1587 April 17
Dietrich Stock und Peter zu den Hülsen, Kirche und Brudermeister zu Hilden, sowie Pastor Petrus Kemerlinck nehmen auf den Rat des Otto Schenken von Nideggen, Erbschenken des Fürstentums Berg und Lehnsherrn zur Horst, mit Dietrich zu den Hülsen, Schultheiß zu Hilden, und dessen Ehefrau Giertgen zu Gunsten der schwer beschädigten Vikarie zu Hilden einen Erbtausch vor.
Der Schultheiß übergib 1 1/2 Morgen Land und 13 "roeden" an der "Lemkoulen" im Hülsener Feld, angrenzend an das Broecher Land, an die "Lemkoull, mit den Längsseiten an Vikarie-Land und an das der Steinhoffer-Kinder; ferner 3 "ortgen" Rechholz auf Zunder (Zonser ? ) Gemarkung, wo die Vikarie bereits 1 "ortgen" besitzt, so dass sie 1 "raden" hat. Die Kirch - und Brudermeister übergeben dafür mit Einwilligung des genannten Lehnsherrn dem Schultheißen im Dorf zu Hilden 1 "ortgen" Hof und Kamp von 1 Morgen Grösse. Ferner soll der Schultheiß das Land längs dem Hofgarten der Vikarie einfriedigen, ausserdem sämtliche Kosten an Messlohn, Zehrung usw. den Kirch- und Brudermeistern erlegen.

Zeugen: Adolf uff der Brunhardt und Froell im Han, Schöffen, Schenk Reinhart Bernsaw, Albert Berckman, Rutger Stock, Dietrich uf der Koulen, Conradt Bodt, Dreeß Keuckeshauß, Tilmanmus Hardtfeld, Schulmeister, Adolf zu Udenkhauß, Nolden ahn der Moelen, Joh. Broecher, Halfmann (halffen), Hinrich Halfmann zum Breidenbroich, Joh. ufm Cleve und Johan Hoff. Es werden hierüber zwei "Pergamentzetell" ausgestellt, die durch Junker Schenk, Pastor, Kirchmeister, Burggrafen, Schöffen und Nachbarn, soweit schreibkundig, unterschrieben werden. - Geschrieben von Gerichtsschreiber Jo. Hoff. -- Mit 13 eigenhändigen Unterschriften der Zeugen.
Korrigiertes und durch die Unterschriften genehmigtes Konzept, Pap.

 

1632 September 9
Maria Magdalena von Hoichsteden, Meisterin, und sämtliche Kanonissen des adeligen "Klosters" zu Greffraidt verpachten dem Heinrich zu Dornhaus und seiner Frau Steingen das Gut "ihm Höffgen" oder seit altersher "Vier Wynckell" gen. im Amt Solingen und Kirchspiel Hilden auf 12 Jahre. Nach 6 Jahren, kann der Pächter auf einen Teil des Gutes verzichten. Die Jahrespacht istauf Mariae Geburt (8.September) oder innerhalb der nächsten 14 Tage im Stift Gräfrath zu liefern und beträgt 24 Gulden. Ausserdem müssen die Pächter alle anderen Lasten tragen mit Ausnahme der Kurmud, die Kloster und Pächter je zur Hälfte tragen. Bleiben die Pächter mit der Pacht im Rückstand, dann erlischt dieser Vertrag, doch bleiben die Pächter bis zur Bezahlung der rückständigen Pacht haftbar. Die Pächter können das Gut nach Ablauf der Pachtfrist mit Einverständnis von Meisterin und Kanonissen erneut pachten. Ein "Zettel" dieses Vertrages wird den Pächtern ausgehändigt, ein gleichlautender Text wird in das "Pacht-Zeddulen-Lagerbuch" eingetragen.
Ausf. Pap. mit Unterschrift der Meisterin.

 

1640 Oktober 1
Vor Rutger Vischer, Richter des Amtes Solingen, Diederich Stock, Johann Tengerman und. Goddert zu Holthausen, Schöffen des Landgerichts Hilden, verkaufen die Eheleute Henrich zu Bernighaus, Schöffe zu Hilden, und Steingen von Klevenhaus an Matheis Sieger, Pfalz-Neuburgischen Rat und Kammermeister, und dessen Frau Cathariene für 600 Reichstaler eine Rente von 30 Reichstalern oder anderem Geld in Düseeldorfer Währung. Die Rente ist zahlbar zum 1. 0ktober in der Stadt Düsseldorf. Die Verkäufer verschreiben zur Sicherheit ein Stück Land von 22 Morgen vor ihrem Hof zu Bernighaus, das zwischen ihrem Hof, Garten und übrigen Ländereien sowie Ackerland von Henrich, Goddert und Johann zum Hulsen liegt, ferner 1 Ort Busch und Bende, genannt der schmale Bandt, 5 Morgen gross und ebenfalls zwischen Benden und Busch von Henrich und Godderts von Hulsen und der Zunder Maerk gelegen, alles im Kirchspiel und Landgericht Hilden. Wiederlöse mit 600 Reichstalern ist vorgesehen. Siegler: Richter und Schöffen (Schöffenamtssiegel).
Or. Perg., 2 Siegel (Nr. 1 ab, Nr. 2 Rest).

 

1643 Januar 21
Vor Joh. Tengerman und Goddert zu Holthausen, Schöffen des Landgerichts Hilden, bekundet Gerhart uffm Putz, dass er mit seiner Frau Entgen zur Bezahlung des Erbgutes uffm Putz von den Hausarmen zu Hllden 50 Tlr., jeden zu 52 Albus, zu 5% Zinsen, fällig ab 1. Mai, aufgenommen hat. Gerhart war von den Provisoren Henrich zu Bennighauß und Theiß im Weinhauß angehalten worden, hierüber einen "gerichtlichen Schein" ausstellen zu lassen. Mit Einverständnis seiner Kinder Jacob Keidelberg (?) und dessen Frau Ursula, Conradt, Tringen und (...... ) setzt er den vierten Teil des ganzen Erbgutes uff Putz, das nach seinem Tode seinen Kindern zufallen soll und das bereits durch eine auf Jürgen Henekels uff den Krumb, den Sohn lautende Verschreibung von 75 köln.Tlrn. belastet ist, zu Unterpfand.
Mit Unterschriften der Schöffen (für den J. Tengerman Peter Schmachtenbergh) und des Gerichtsschreibers Henrich zum Hulsen vom 29.0ktober 1650.
Ausf. Pap.

 

1653 März 6
Derich Schalbruch verkauft den Eheleuten Thonis und Else Buchmullen das Kämpchen an der Heiligen Straße zwischen dem Durpelß-Garten und der Kirchstraße, das mit den Häuptern auf die Heilige Straße und Driß-Garten stösst und nur mit einem "Schatz" von 1 Albus belastet ist, für 62 1/2 köln. Tlr., wovon die eine Hälfte innerhalb von 14 Tagen, die andere am 1. Mai bezahlt werden soll. Weinkauf, Gottesheller von 8 Albus und 2 Rtlr. Verzichtgeld.
Zeugen: Diedrich Gerligs, Lambert im Kalstierte, Friedrich Sandt, Rutger Schalbruch, Wlhelm Sandt und Thonis Sandt.
Mit Unterschriften der Zeugen.
Es schliessen sich folgende Urkunden an:

 

1653 Juli 2
Ad. Hoff gestattet namens des Lehnsherrn den Verkauf des Kämpchens, das am 18. November 1619 aus dem Gut am Eiser gekauft worden war und frei von Lehnlasten ist.

 

1658 März 25
Thönis Buchmullen und seine jetzige Frau Treintgen verkaufen den Eheleuten Thönis und Beeltgen Sandt das vorbezeichnete Kämpchen für 68 Tlr. zu 52 köln. Albus, die am 1. Mai 1659 samt 5 % Zinsen bezahlt werden müssen. Stirbt der Käufer vorher, so erhalten die verkaufenden Eheleute von Henrich zum Hulsen 25 Tlr., von Theiß auf der Gaßen ebenfalls 25 Tlr., von Johann zu Husch 13 1/2, während der Rest von 4 1/2 Tlrn. von den Käufern entrichtet wird. Gottesheller 8 Albus, Weinkauf.

Zeugen: Henrich Sandt, Jacob uffm Sandt, Wilhelm Buchmullen Jürgen Buer, Diederich Schalbruch, Clemens uff der Bech.— Mit Unterschriften von Verkäufern, Käufern und Zeugen.
Ausf. Pap.

 

1667 Juni 2 (newen Callenders)
Herman Frawenhoff und Henrich Carnap befragen laut einer von ihnen vom Konsistorium zu Hilden am 12. Januar erteilten Vollmacht Adolf zu Dupphauß, Herman Heußgen, Thielen im Braken zu Gruiten (Greuten) und Wilhelm Lochman an Eidesstatt, von wem die Kirche zu Hilden 1624 bedient worden ist, wer die Kirchenrenten erhalten hat und ob die "Heilige Tage" gefeiert oder solche, die sie nicht gefeiert haben, bestraft worden sind.
Adolf zu Dupphauß, 78 Jahre alt, erklärt, dass 1615 Johannes Kohlhagen als reformierter Prediger nach Hilden gekommen und dort bis zu seinem Tode 1628 amtiert, die Kirchenrenten erhalten und ausser Himmelfahrt, den zweiten Weihnachtstag, Ostern und Pfingsten keinen Feiertag verkündet hat. Am dritten Tage danach hätten die Leute selbst und mit Pferden gearbeitet; niemand sei wegen Nichteinhaltung der Feiertage bestraft worden.
Herman Heußgen, 67 Jahre alt, erklärt, dass 1624 Johannes Kohlhagen reformierter Prediger gewesen ist, die Kirchenrenten erhalten und ausser den vorgenannten Feiertagen keine verkündet hat; es sei auch keiner wegen Nichteinhaltung der Feiertage bestraft worden. Der Prediger Kohlhagen habe "in der Kaeken" auf einer Kammer gewohnt und sei Krämer gewesen.
Thielen im Braeken aus dem Kirchspiel Gruiten, 66 Jahre alt, erklärt, dass 1624 Johannes Kohlhagen reformierter Prediger zu Hilden gewesen ist und die Kirchenrenten erhalten hat. Es sei zwar vor 1626 ein katholischer Prediger mit Weib und Kindern dort gewesen, der mit einem weissen "Röckel" auf der Kanzel gestanden habe, doch sei er unter Zurücklassung von Weib und Kindern wieder ins Kloster gerufen worden. Als Feiertage seien ausser den vorgenannten, Karfreitag, Pauli Bekehrung und die Bettage verkündet worden; die anderen habe der Prediger mit dem Schultheißen Anthonien Hülßen abgeschafft, was ihm, der damals "zum Broeke Vorknecht" gewesen sei, mißfallen habe. Niemand sei wegen Nichteinhaltung bestraft worden.
Wilhelm Lochman, 70 Jahre alt, erklärt, dass er 1624 beim Schultheißen Anthonien Hülßen "Vorknecht" und Johannes Kohlhagen reformierter Prediger gewesen ist. Dieser habe die Kirchenrenten erhalten und ausser Weih-nachten, Ostern und Pfingsten keine Feiertage verkündet.
Zeugen: Caspar Benßberg und Johan Vohewinckel
Notariatsinstrument, ausgestellt von dem bei der jül .berg. Kanzlei approbierten Notar Joh. Jacob Vegemundt (?).
Abschrift (gleichz.) Pap.

 

1668 Januar 13
Vergleich zwischen Entgen an Eyser, ihrem Sohn Hinrich a. E. sowie dem angeheirateten Ohm Herman Hüsgen, die zugleich als Vormünder des unmündigen Anthon a. E . handeln, auf der einen und ihren Nachbarn, den Eleleuten Hinrich und Agnes als Ankäufern des Leyhauser-Hauses auf der anderen Seite über folgende Punkte:
1.) Die Eyser-Erben sind berechtigt, das zu ihrem Hause gehörende Tor am "Kantenstiel" des Leyhauser-Hauses mit "thüren, schlüppen" anzunageln und anzuhängen.
2.) Die Leyhauser-Eheleute gestatten die Ableitung des Wassers von der Eyser-"Mieste", in die es vom Leyhäuser Dach fällt, durch ihren Hof.
3.) Die vier Glasfenster und ein offenes Holzfenster, die auf der Eyser-"Mieste" stehen, bleiben bestehen.
4.) Der Plankenzaun der Eyser-Erben bleibt ebenfalls bestehen, ferner die von den Leyhauser-Eheleuten erbaute "heimliche Secret". Ausserdem müssen. die Leyhauser laut Schiedsvergleich die rückständigen Zinsen an den Kurfürsten zahlen.- Unterschrieben haben: Dierich Schalbroh für die schreibunkundige Entgen am Eyser, Hinrich am Eyser, Herman Hüsgen und Hinrich Sandt, zugleich für seine Ehefrau, ferner Godtfriedt Hetelius, Hinrich Stock und Games zu Bolthauß als Zeugen. -- Kollationiert vom Gerichtsschreiber Conrad Sadelen.
Abschrift (18. Jh.) Pap.

 

1670 Januar 23
Henrich Stoc, Dirich Mercks und Conrad Sadeler, Gerichtsschreiber und Schöffen des Landgerichtes Hilden und Haan, bekunden, dass die der Minderjährigkeit entwachsenen Kinder der Eheleute Wilhelm und Margarethe auff Sandt, nämlich Frederich, Gerhardt, Entgen, Stincken und deren Ehemann Peter Koch ihrem Bruder und Schwager Dirich in dem S. das Gütchen auf dem Sandt, das er jetzt besitzt, übertragen haben, jedoch unter der Bedingung, dass nach Dirichs Tod kein gereides Gut an seinen Schwager Peter Koch gelangen soll, da dieser bereits seinen Kaufschilling von einer Kuh und 10 1/2 Rtlrn. sowie ein Verzeichtgeld von " 5 Reichs-ordt" erhalten hat. Stirbt Dirich ohne Leibeserben, so sollen Peter Koch und seine Gattin kein gereides Gut, sondern ihren Anteil an dem Gütchen erhalten. -
Mit Unterschrift von Conrad Sadeler und Dirich Merx.
Ausf. Pap.

 

1678 Juni 30
Da das Gut Glasmachers Mühle und das Kleine Gaeßer Gut, die den reformierten Armen zu Hilden als Erben Hüls zugefallen waren, so verschuldet sind, dass die Gläubiger daraus nicht mehr befriedigt werden können, die Glasmachers Mühle auch ohne Pächter verfällt und ohne grössere Reparatur unbewohnbar ist, vergleichen sich das Konsistorium und die Provisoren zu Hilden als Hülsische Erben mit den Eheleuten Peter Melchers und Anna Wolffertz dahin, dass den Eheleuten das Kleine Gaeßer Gut als Eigentum übertragen wird. Die Eheleute wiederum übertragen dafür dem Konsistorium und den Provisoren ihre Ansprüche bezügl. Kapital und Zinsen an Glasmachers Mühle und zahlen denselben einemalig 100 köln. Tlr. und 3 Rtlr. Beide Parteien übergeben gegenseitig die bezüglichen Briefschaften und Obligationen.
Unterschrieben von dem Pastor der Hildener reformierten Gemeinde Petrus Lohe und von Peter Melchers.
Ausf. Pap., mit aufgedr. Siegel des Konsistoriums.

 

1680 Januar 18
Die Wwe. Lißken Zimmermann vermacht ihre gesamte Hinterlassenschaft dem reformierten Prediger zur Erhaltung des reformierten wahren, Gottesdienstes, wie es auch ihr Ehemann Caspar vor seinem Tode gewünscht hat-te. Die Walbers-Erben sollen wegen des Walbers 50 Tlr. erhalten. -- Unterschrieben haben: Wilhelm Klein für die schreibunkundige Ausstellerin, Matheiß Bulthaußen, zugleich für Piter in den Hulßen, Jacob auffm Sandt, zu-gleich für Peter auffm Sandt, Johan .... ß auff dem Sand, zugleich für Johan auff der Gasen. — Geschrieben und unterschrieben von Pastor Petrus Lohe.
Ausf. Pap.

 

1681 März 20
Mergh Sonnenschein Wwe. Merz nimmt von Hoppert uffm Pongshauß und seine Frau Hilge 42 Rtlr., jeden zu 80 köln. Albus, auf, wofür sie ihr gereides und ungereides Gut am Nußbaum zu Pfand setzt. Die Zinsen von 5% sind ab Mai 1682 fällig. --
Unterschrieben haben: die Ausstellerin sowie als Zeugen ihre Kinder Joh. und Derich Merx, ferner für ihren schreibunkundigen Schwager Arndt Büscher Johannes und Henrich Merx.
Mit Vermerk vom 1. Juni 1693, dass Gerhard Ürckhauß, Hans Jacob und Adolph Merx die Hälfte der Obligation samt den halben Zinsen bezahlt haben. — Namens seines Schwiegervaters von Johannes Burbach jun. unter-schrieben.
Rückvermerk: Präsentiert beim Kerzenkauf zu Hilden an 17. März 1692.
Ausf. Pap.

 

1681 Mai 8 (Hilden)
Hans Jürgen Budener nimmt von Guttgen, Wwe. zu Kritzenhauß 50 köln. Tlr. auf. Zu Unterpfand setzt er Haus, Hof und Garten "auf der Locht". Die Zinsen von 4% sind ab 1. Mai 1681 (!) fällig. — Geschrieben von Wilhelm Klein, der ebenso wie der Aussteller auch unterschreibt.
Auf der Rückseite: Am 2. April 1687 (oder 1689) bekundet die Gläubigerin, dass ihr in einer Notlage die Provisoren zu Hilden Wilhelm Deuß und Johannes Bourback mit Einwilligung des Konsistoriums auf ihr und ihrer Ohme Gerharard zu Kritzenhauß und Lüttern zu Klophaußen Bitten hin auf die vorliegende Obligation 1/2 Viertel köln. Tlrn. vorgestreckt haben. — Beglaubigt von Caßber zu Kritzenhauß.
Ausf. Pap.

 

1683 September 1 (Horst)
Die Armen-Provisoren des Kirchspiels Hilden verkaufen der Anna Maria Schenk von Nideggen zur Horst sowie der Sophia Judit Freifrau von Ketzgen, Frau zu Gerretzhoven, Büdingen und Merrumb usw., das Gut Glaeßmächers Mühle, das die Provisoren vor etlichen Jahren zum Nutzen der Armen gekauft hatten; der Kauferlös soll in Renten angelegt werden. Die Kaufsumme von 600 Tlrn,, jeden zu 52 köln. Albus, wird von den Käuferinnen bis zur vollen Bezahlung, die auch in Raten erfolgen kann, mit 4 % verzinst. Wird die Hauptsumme nicht ein halbes Jahr zuvor aufgekündigt, so können die Provisoren die Annahme verweigern. Die Käuferinnen setzen das gekaufte sowie ihr sonstiges Hab und Gut zu Unterpfand. -- Mit Vermerk über die Übertragung des Gutes an die Käuferinnen.
Ausf. Pap. Mit Petschaftssiegeln und Unterschriften der Käuferinnen.

 

1684 Mai 1
Adolff Breuwer, Witwer, kauft von Hinrich am Eisser und dessen Ehefrau Siebilla deren halbes Gut, "am Eisser" gen., samt Haus, Hof, Garten, Benden und Land, wie es dem Verkäufer bei der brüderlichen Teilung als elter-liches Erbe zugefallen war, dazu die Gerechtigkeit in der Kirche und auf dem Kirchhof. Von der Kaufsumme von 206 köln. Tlrn. zu je 52 Albus gehen zunächst 50 Tlr. mittels Obligation ab an Grettgen Breuwers; ferner hat der Verkäufer mittels Obligation 70 1/2 Tlr. empfangen, an Petter Buter, "b(u?)rmister" in Grieffrath, sind bis zum Martinstag 63 Tlr. bezw. die Zinsen davon zu zahlen; das restliche Geld zahlt der Käufer innerhalb eines Jahres. Beide Parteien zahlen einen Gottesheller von 12 Albus. Unterschrieben haben: Hinrich am Eisser und Siebilla Reinß, Adolf Brewer sowie als Zeugen Wilh. Klein. und Clemens Iter. Geschrieben von Johan Pastors. — Mit Vermerk vom 9. Mai 1684, dass der Käufer auf Anstehen des Anthun am Eisser, Hinrichs Bruder, gegen Rückerstattung des Gotteshellers diesem den Kauf abgetreten hat. Dieselben Zeugen.
Abschr. (gleichz.) Pap.

 

1684 August 18
Die Kinder des Stephan zu Bolthausen, nämlich Joh., Theyß, Güdgen und Maria vergleichen sich über die hinterlassenen Güter und Mobilien ihres Vaters, über die 1668 vom Gerichtsschreiber Sadeler und den Schöffen ein Inventar angelegt worden ist, wie folgt: der älteste Sohn Joh. zahlt seinen Geschwistern einmal 5 Rtlr., womit alle Erbansprüche abgegolten sind; die Kosten, die er für die Verpflegung des jüngsten, kranken Bruders Hindrich aufgewandt hat, werden ihm nicht erstattet, weil er dessen Einkünfte aus der "Leimkoulen" erhalten hat. Bis Mai 1685 wird Hindrich gegen seine Einkünfte aus dem Erbanteil weiter bei Joh. am Hagdorn. verpflegt. Will Joh. Hindrich gegen diese Einkünfte nicht weiter unterhalten, so soll jeder der anderren die Verpflegung unter derselben Bedingung übernehmen, Güdgen aber nicht wegen der dürftigen Verhältnisse ihres Witwenstandes.--Geschrieben, unterschrieben und aufbewahrt vom Hildener Pastor Petrus Lohe, der Abschriften für die Parteien ausstellt. --
Zeugen: Adolff Breuwer und Wilhelm Klein.
Ausf. Pap. mit Unterschriften der Zeugen sowie von den Ausstellern Johannes Bultes, Teiß Bolts, Gutgenn Bolts und Hanß Hindrich am Stüttgen.

 

1691 Juli 6
Heiratsvertrag zwischen Esther Cornelia, Tochter der Eheleute Hermann Frawenhoff und Anna Maria Sonnenschein, und Henricus, Sohn der Eheleute Adolph Witten und Catharina Vormanns von Langenberg, nachdem die kirchl. Verlobung am 5. stattgefunden hat.
Die Braut bringt ihr kindliches Erbteil an Mobilien und Gereide mit in die Ehe, das auch dann dem Bräutigam verbleibt, wenn sie ohne Leibeserben stirbt; in diesem Falle erhält er statt der gewöhnlichen Leibzucht nach Ablauf des Trauerjahres von den Freunden der Braut 100 Rtlr.
Der Vater des Bräutigams gibt seinem Sohn mit: einen. Brautwagen, ein Bett mit Zubehör, 10 Rtlr. für die Hochzeitskleidung, 2 Milchkühe, 2 Ochsen (güßte rinder), 2 fette und 2 magere Schweine, 2 Malter Rogen, 2 Malter Gerste, 3 Malter Hafer und ebenso wie der verheirateten Schwester seines Sohnes 500 Tlr. aus seinem Erbgut. Der Sohn erhält ausserdem nach dem Tode des Vaters sein Erbteil wie die anderen Kinder. Stirbt der Bräutigam ohne Leibeserben, so behält die Braut sein Heiratsgut, muss aber nach Ablauf des Trauerjahres 500 von den 500 Tlrn. an die Freunde des Bräutigams zurückzahlen. Im übrigen ist die kurfürstl. Landesordnung massgebend.
Bei der unlängst erfolgten. Erbteilung des Vermögens der Brauteltern ist das Gut "uffm Ort" mit 1000 Rtlrn. angeschlagen worden, wovon. 400 Rtlr. an die Gläubiger zu verzinsen sind, 300 Rtlr. der Braut und 300 Rtlr. dem sechs Monate alten Söhnchen ihres Bruders Jacobus zugewiesen worden waren. Die jungen Eheleute übernehmen den Anteil des unmündigen Kindes, dessen Mutter noch lebt, an dem Gute von 300 Rtlr." die mit 4% ab Mai 1693 verzinst werden.
Abschrift Pap., ohne Unterschriften der beiden Parteien.

 

1702 Mai 1
Das Konsistorium verkauft namens der Hausarmen den Erben Joh. Düsselkampfs, nämlich an Johann Peter, Wilhelm und Sybilla Catherina D. ihr "auff der Breidhart" liegendes Gut, das der Stiefvater der Käufer, Peter Manert, dem vorgenannten Joh. D. verkauft hatte und von Georg Gürten erworben (vernähert) und den Hausarmen verkauft worden war. Von der Kaufsumme von 456 Tlrn., jeden zu 52 köln. Albus, sollen 306 Tlr. sofort bezahlt oder mit 4 % verzinst werden, während der Rest an Peter Manert zu zahlen ist. Zu Unterpfand setzen die Käufer ausser dem gekauften Gut noch ihre Erbgütchen an der Mühle, "die Conten Mühle". -- Namens des Konsistoriums von. J. H. Katterberg unterschrieben (Unterschrift der Käufer fehlt.)
Ausf. Pap.

 

1707 Oktober 30
Joh. Stratman bekennt mit Unterschrift, dass ihm die Wwe. von Anton am Yser das Gütchen des Jürgen Buschenhauß, an der Steinbrücke gen., wieder überlassen hat. Da diese sich beklagt habe, dass Antonius Buchholtz die Hecke zwischen dem Ysers-Garten und dem Buschenhauß-Garten an der Steinbrücke und den Zaun zwiwhen dem Ysers-Höfchen und dem Steinbrücker-Höfchen habe liegengelassen, verpflichte er sich zur Instandhaltung von Hecke und Zaun.
Zeugen: Reinhard Hacklandt, Johannes an der Hallen und Caspar Grundt.
Ausf. Pap.

 

1708 Mai 8 (Hilden)
Wilhelm Hoff nimmt von Christina Lentzen auffem Kleinen Berg 50 Rtlr., die bei Conradt auff der Jügh gestanden haben, zu 4 % Zinsen, fällig ab Mai 1709, auf. Zu Unterpfand setzt er sein gereides Gut. -- Mit Quittung vom 31. Mai 1728 über die Übertragung der Obligation an Conradt Steinbach und seine Schwester sowie mit Vermerk vom gleichen Datum, dass sie an das Konsistorium zu Gunsten der reformierten Hausarmen übertragen worden ist, wobei der zugleich im Namen seiner Gattin unterschreibende Herman Hoff ein Stück Land von 4 Morgen, angrenzend an Dickes Land, " die Backhaus schuel" gen., das "Orderlandt" und den Weg an das "Becherlandt" zu Unterpfand setzt.
2 Abschr. (gleichz.) Pap.

 

1710 August 18 (Hilden)
Verhandelt vor den kurfürstl. Richter und Schöffen David Bonpart und Diederich Bolthausen. Der Richter bringt namens einer Mutter das Nußbawmer-Gut wegen rückständiger Steuern und Zinsen in Höhe von 146 Rtlr. 27 Albus 4 Heller und sonstiger Rückstände, die wegen des fehlenden. Hebregisters nicht festgestellt werden können, nach dreimaliger Verkündigung von der Kanzel unter folgenden Bedingungen. zur Versteigerung:
1.) Das Nußbaumer-Gut wird mit 970 köln. Tlrn. angesetzt.
2.) Zur Versteigerung werden nur mit Geldmitteln versehene Interessenten zugelassen.
3.) "Schmähungen" werden mit 50 Goldgulden. bestraft.
4.) Das Gut soll dem Meistbietenden am nächsten Michaelstag (29.Sept.) eingeräumt werden.
5.) Der Versteigerer soll noch eint Frist von, 4 Wochen zur Bezahlung der Rückstände geben.
6.) Jedes Höhergebot soll mit 10 Rtlrn. erfolgen.
Der Schultheiß Weidenfeld des Domkapitels protestiert, dass die Versteigerung unter Befehl des Richters und nicht unter dem kurköln. Schultheißen und den Hofschöffen stattfindet.
Maternus Felder, ehemaliger Armen-Provisor zu Richrath, bekundet, dass er 25 köln. Tlr. samt 5-prozentigen Zinsen von 4 oder 5 Jahren laut Obligation vom Nußbaumer-Gut zu fordern hat.
Dierich Bolthausen fordert gleichfalls namens der reformierten Armen zu Hilden laut Obligation 25 Tlr. samt rückständigen Zinsen, ferner 8 Rtlr. Hebe-Gelder und Einquartierungsgeld.
Wilhelm Bourbach fordert namens der unmündigen Johanna Bourbach laut Obligation 2 Rtlr. samt Zinsen.
Erben Schlömer fordern laut Obligation 500 Tlr. Kapital und 150 Tlr. Zinsen.
Johann Peter Bringmann bot darauf namens Erben Schlömer 700 köln. Tlr. zur Abfindung von Kapitalien und Zinsen sowie zur Bezahlung der Steuer; Bringman bietet weiter 20 Tlr.
Nach Erlöschen der Kerze wird Bringman namens der Erben Schlömer das Gut zugesprochen. — Unterschrieben von Dierich Bolthausen und David Bungart.
Von H. Trimborn beglaubigte und ausgefertigte Abschr. aus dem Protokoll.

 

1718 Juli 15
Testament des Henricus Jüntgens. Er vermacht mit Zustimmung seiner Frau Metzken Voß seinem Vetter Henrich Jüntges auff dem Sandt sein Gut zu Hinnieden, jedoch behält die Frau die Leibzucht daran, ebenso an den gereiden Gütern, Der Vetter muss für das Gut, auf dem 200 Rtlr. Schulden stehen, auch noch 800 Rtlr. zur Abfindung der übrigen Vettern und Nichten zahlen, wovon er aber 25 Rtlr. unter der Voraussetzung behält, dass er nach dem Tode des Oheims bis zum Lebensende der Muhme die Verwaltung des Gutes wahrnimmt. Der reformierte Prediger zu Hilden erhält nach dem Tode der Ehefrau die Zinsen von 50 Rtlrn. Kapital. Die verbleibenden 525 Rtlr. gehen zu gleichen Teilen an die 6 Vettern und Nichten, die Kinder von Peter und Joh. Jüntges. — Geschrieben von Pastor J. A. Katterberg. — Als Zeugen haben unterschrieben: Joh. Klein, Adolph Merx, Albert Fischenich, Heur. Fröhle, Adolph Schlicks, Bertram Schlickum und Adolph Velder.
Daran schliesst sich folgender Nachtrag an:

1722 Dezember 29
Der Schulmeister der reformierten Gemeinde zu Hilden erhält die Zinsen von 50 köln. Tlrn., die er am Schalbruch stehen hat. Die reformierten Hausarmen zu Hilden bekommen 25 Rtlr. Dem bei ihm zu Hinnieden, wohnenden Vetter Henricus Jüntges fällt, nachdem Metzken Voß vor ihrem Mann gestorben ist, auch das ganze Gereide zu. Mit dem etwa noch vorhandenen Geld sollen die Begräbniskosten gedeckt werden. -- Geschrieben von dem-selben Pastor. -- Als Zeugen haben unterschrieben: Albert Fischenich, Henr. Fröhle, Bertram Schlickum, Adolph Merx, Jac. Küpper. --
Mt Vermerk über die Abführung des Kapitals an das Konsistorium durch den Testator d. d. 1727 Mai 9, unterschrieben vom Hildener Pastor Joh. Pet. Schellenberg.
Abschr. (gleichz.) Pap.

 

1724 Juli 3 (Greffrath)
Wilhelmina Catharina von Landsberg, Abtissin des freiadligen "Klosters" Greffrath, und sämtliche Kapitularinnen verkaufen die ihrem "Kloster" gehörige und im Kirchspiel Hilden gelegene Länderei Nierwinckel, gen. Pfacht-Kämp, die bisher Henrich am Häußgen in Pacht hatte, für 500 Reichstaler zu je 80 kölnischen Albus und 1 1/2 Pistolen Verzichtpfennig. -- . Mit Unterschrift der Äbtissin und von Johann Adolf Krieckhausen als Zeuge, zugleich mit für die schreibunkundigen Eheleute Conrard und Elisabeth, und Johannes Müller als Zeuge. Beglaubigt durch den kaiserlichen Notar Hilger Macken.
Or. Perg., Papiersiegel zerstört.
Auf der Rückseite: 1725 (Greffrath) . Vor den Schöffen Diedrich Bolthauß und Henricus Kirberg leistet die Abtissin durch ihren bevollmächtigten Prokurator Macken Verzicht auf die Nierwinckeler Länderei, nachdem die An-käufer den Kaufpreis gezahlt haben.

 

1724 Dezember 16
Die Eheleute Joh. Hill und Anna Catharina Dahmen nehmen von den Armen-Provisoren zu Hilden 25 köln. Tlr., jeden zu 52 Albus, zu 4 % auf. Zu Unterpfand setzen sie ihr Gut "an der Kaltenberberg". Namens des Kon-sistoriums von Katterberg unterschrieben.
Ausf. Pap.

 

1728 Juni 9
Herman Hoff vergleicht sich mit seiner Schwester Sybilla Catarina, die zugleich für die andere Schwester Anna Maria handelt, dergestalt, dass er ihnen einmalig 280 Rtlr., jeden zu 80 Albus, für die Überlassung des "Schwanen" und des "Deußhann" in Raten zu 123 und 147 (!) Rtlrn. zahlt, wovon die erste sofort, die zweite am 1. Mal 1729 bezahlt wird. -- Mit Unterschriften des Ausstellers und der Helena Dorothea Subowen gen. Hoff. Mit Quittung der Anna Maria und der Sybilla Cath. Hoff.
Ausf. Pap.

 

1728 Juni 9
Sybilla Catharina Hoff bezeugt, dass sie ihrem Bruder Hermann Hoff den neben dem Klinckhamer-Haus gelegenen Platz, den sie von ihrem Ohm Jacob Hoff als Taufgeschenk erhalten hatte, zwischen dem Klinckhamer- und Fronhofer-Erbe für 32 Rtlr., jeden zu 80 Albus, überlassen hat. — Mit Unterschriften der Verkäuferin und des Käufers.
Ausf. Pap.

 

1731 September
Pastor Joh. Pet. Schellenberg verpachtet dem Joh. Arnoldt Felder die Halbscheid des Kämpchens an der "Kuhlen-Kirchen" sowie 2 Morgen, Land im "Kanaserfeldt" beim "Trompeterlande" auf 12 Jahre ab 17.September 1731 zu einer Jahrespacht von 3 Rtlrn. Die 2 Morgen bleiben zehntfrei. -- Mit Unterschriften des Pastors und des Pächters.
Ausf. Pap.

 

1734 Mai 8 (Caspersbruch)
Der Freiherr von Kessel gestattet der Wwe. des Herman Hoff den Durchgang von deren Häuschen an der Steinbrücke, (.....) gen., auf die "Jügh" unter der Bedingung, dass ihr Vieh nicht dort, sondern neben dem Häuschen und zwischen der Brücke hindurchgetrieben wird. Ebenso darf bei dem Häuschen kein Federvieh gehalten werden.
Ausf. Pap. mit Unterschrift des Ausstellers.

 

1736 September 14
Die Eheleute Wilhelm Weirich und Maria Rhaden (bezw. Roden) nehmen vom Konsistorium der reformierten Gemeinde zu Hilden aus Armenmitteln 25 köln. Tlr., jeden zu 52 Albus, zu 4 % Zinsen, fällig ab 1. Mai 1737, auf (an diesem Termin muss schon 1/2 Taler bezahlt werden). Zu Unterpfand setzen sie ein auf dem Kneckeshaus stehendes Kapital von 250 Tlrn. -- Unterschrieben von W. Weirich, zugleich im Namen seiner Frau. Mit Vermerk vom 20. Mai 1737, dass Wilhelm Weirich auf das genannte Unterpfand nach Übergabe der Oblgation weitere 50 Tlr. erhalten hat; desgl. vom 26. Mai 1738 über weitere 50 Tlr.
Ausf. Pap.

 

1738 Mai 24
Helena Dorothe Subowen, Witwe Hoff am Schwanen, verkauft den Eheleuten Peter Hornshausen und Thorothea Groß-Bruchhausen einen Stuhl in der Kirche mit 3 Sitzen, der hinter dem Stuhle der Witwe Bruchhausen.und vor einem langen, " im Loch" und "auffer Jüch" zugehörigen Stuhl steht sowie mit einem Vorhaupt "gegen den stock an der Steinbrücken seinem stuhl" und dem anderen Vorhaupt, an dem die Tür hängt, an den Mittelgang der Kirche stösst, für 17 Rtlr., jeden zu 80 köln. Albus. Mit Quittung vom 28. Mai.
Ausf. Pap. mit Unterschrift der Verkäuferin.

 

1739 März 14 (Hilden)
Das Konsistorium zu Hilden einigt sich mit Helena Dorothe Subowen, Wwe. Herman Hoffs, über das Bendchen, die Klinck Kauhle gen., um das beim Verkauf der Erbgüter der Wwe. ein Streit zwischen ihnen entstanden war; sie erhält 40 Rtlr. jeden zu 80 köln. Albus, dafür Weinkauf. — Unterschrieben haben die Verkäuferin sowie die Schöffen Wilhelmus Bolthausen und Wilhelmus Heusgen.
Ausf. Pap.

 

1740 Oktober 7 (Hilden)
Das Konsistorium der reformierten Gemeinde zu Hilden verpachtet als "Herrschaft" ihrer beim Dorf Hilden gelegenen Armengüter an die Eheleute Johannes Adolffes Osselman und Angenies Valkenberg das "am Schwanen" gen. Gut sowie das dazugehörige "an der Paaßbrücken" gen. Gütchen. Für die Aufstellung eines Backofens übernimm die Herrschaft Lohn und Materialanschaffung, während die Pächter die nötige Kost geben müssen; sie dürfen auch jährlich 2 "ratt" Holz aus der Sondergemark in Echer oder Eller holen. Die Abgabe von hohen Hölzern behält sich die Herrschaft vor. Die Pächter sollen die "gehörige" Gerechtigkeit" in der Kirche und auf dem Kirchhof erhalten, desgleichen auch den "Eindienst" von 50 Albus von Herrn Jacobs-Benden jährlich von Wilhelm Bolthausen "auffm Astergen" erheben. Die am 1. Mai fällige Jahrespacht beträgt 40 Rtlr., jeden zu 80 köln. Albus.
Müssen durch einen Zimmermann Reparaturen vorgenommen werden, so verteilen sich die Lasten wie beim Backhausbau. Die Pächter geloben, kein Stroh vom Gut abzufahren und es mit dem Kalkfahren so zu halten, dass weder für das Land noch für die Herrschaft ein Schaden entsteht. Sie sollen auch die jährl. kurfürstl. Steuern und andere Belastungen des Gutes aufbringen, ebenso Durchmärsche allein tragen, während bei Einquartierungen die Herrschaft den Hafer liefert. Die Pachtzeit beginnt am 1. Mai 1739 und dauert 12 Jahre, doch kann schon nach 6 Jahren gekündigt werden. — Mit Unterschrift des Pächters.
Ausf. Pap.

 

1749 Dezember 29
Joh. Peter Trappertz verkauft dem Ericus Volmer und dessen Ehefrau Sibilla Gerdraut Beuren sein "auff Sonder gemarken" gelegenes ererbtes "rad holtz", das seine Vorfahren laut Kaufbrief vom 21.März 1713 erworben hatten, für 35 Reichstaler zu je 80 köln. Albus. Die Kaufsumme soll am 30. Dezember 1749 bar erlegt werden. Unterschrieben haben: Joh. Bettrus Trappers, Ericus Volmer sowie als Zeugen Wilhelmus Büren und Joh. Arnoldus Büren. -- Mit Quittung über die Auszahlung der Kaufsumme sowie Vermerken über die dreimalige Präsentation der Kaufurkunde vor dem Geding 1751 und 1752.
Ausf. Pap.

 

1751 Oktober 26 (Hilden)
Letztwillige Verfügung des am 25. August 1751 gestorbenen Isac Beuren. Er vermacht mit Einwilligung seiner Frau seinem Eidam Ericus Volmer und dessen Frau Silbilla Gerdraut Beuren das sog. Haus oder Gut "am Eyser" mit Garten, Ländereien, Benden, sowie der Gerechtigkeit in der Kirche und auf dem Kirchhof gegen Zahlung von 1100 Rtlrn. unter der Bedingung, dass von dieser Summe 500 Rtlr. in Abzug gebracht werden, die die gen. Erben noch zu Lebzeiten des Vaters bezw. Schwiegervaters laut Obligation vorgestreckt hatten. Die Erben übernehmen alle etwa noch auf dem Gut lastenden Schulden ab Mai 1752, die von der Kaufsumme abgezogen werden. Die Zinsen der verbleibenden Kaufsumme fallen an die Frau des Isac Beuren, nach deren Tod anteilmässig an die Geschwister der S. G. Beuren. Das Gut soll Mat 1752 in die Hände der Erben übergehen, die dann auch die darauf lastende Schatzsteuer, Kirchengelder und sonstige Lasten tragen müssen.
Diese letztwillige Verfügung ist niedergelegt und unterschrieben von der Wwe. Anna Maria Büren sowie von Wilh., Joh., Peter Daniel und Joh. Arnold B. Mit verschiedenen Quittungen über Kapitalsabrechnungen mit den Erben.
Ausf. Pap.

 

1782 Januar 29 (Solingen)
Die Eheleute Joh. Runkel und Johanna Catharina Krebs verkaufen den Eheleuten Peter Görtemüller und Anna Catharine Frauenhoff ihr in Hilden gelegenes, das Borertzhaen gen. Erbgut, das sie von ihren Vorfahren., den Ehe-leuten Joh. Cronenberg und Johanna Catharina Rasch und diese wiederum von ihrem Schwiegervater Joh. Rasch ererbt hatten, für 800 Rtlr., je 1 2/3 Rtlr. zu 80 Albus, die am 1. Mai bei der Übergabe des Gutes fällig sind.
Am 30. Mai quittieren die Verkäufer den Empfang von 300 Rtlr, in bar. Weiter übernehmen die Käufer eine auf dem Gut stehende Obligation von 500 Rtlrn., die Joh. A. Koch. (Knoch) den reformierten Armen zu Solingen vermacht hatte, und versprechen die Zahlung der Zinsen. — Zeugen: Fred. Wilh. Bick, Joh. Wilh. Rasch, Friederich Vogelbauer und Wilhelmus Görtenmrüller.
Ausf. Pap. mit Unterschriften von Verkäufern und Zeugen.

 

1790 Mai 18
Vor Joseph Stündeck, Schultheiß des kurfürstl.-köln. Lehngerichtes in Hilden und Haan, sowie den dortigen Schöffen Engelbert Morsbach und Adolp Gülicher bekunden die beiden Vormünder der minderjährigen Anna Gerdrud Wyrauch, nämlich Wilhelm Bals und Henricus Pet. Dat, dass sie von Peter Elscheid zu Schasipen in Haan zur Ablage eines den Erben Vetter noch schuldigen Kapitals von 140 Rtlrn., mit denen das Erbteil ihrer Minderjährigen belastet war, 225 Rtlr., jeden zu 80 Albus, zu 4% aufgenommen haben. Zu Unterpfand setzen sie den ihrer Pflegebefohlenen gemäss Teilungsvertrag vom 13.Dezember 1788 zugefallenen fünften Teil des neuen Kniphauser Erbgutes.
Siegler: der Schultheiß. Im Hypothekenbuch unter Nr. . 375 eingetragen. - Mit Unterschriften von Schultheiß, Schöffen und Vormündern. - Ausgefertigt und beglaubigt vom Lehrgerichtsschreiber Peter Guilluime.
Rückvermerke: Joh. Pet. Elscheid überträgt am 22. Mai 1794 die Obligation an die Eheleute Joh. Adolp Wimmershoff und Anna Gertraud Teckhaus, mit denen er eine Zinszahlung von 3 1/2 % (für die 225 Rtlr. also 7 Rtlr. 52 1/2 Stbr.) vereinbart hatte. -
Die Erben Joh. Hinrich Wimmershoff (der Schwager Friedrich Wilhelm Wolter) übertragen am 30. Mai 1814 die Obligation an das reformierte Konsistorium zu Hilden, das ihnen das Kapital in französischn Kronen zu 2 Rtlr. abgelegt hatte.
Ausf. Pap. mit aufgedr. Siegel:
Beiliegend 2 Hypotheken-Eintragungs- bezw. Erneuerungs-Gesuche vom 4. Juli 1810 und 28. November 1821 (darin der berg. Soldat Daniel Koeten und Maria Catharina Koeten, Ehefrau des Tagelöhners Wilhelm Richarz, als Erben der Anna Gertrud Weyrauch genannt).

 

1790 Mai 18
Nachdem die Eheleute Wilhelm Walber und Catharina Weinbeck am 8. März 1761 den Eheleuten Henrich Eick und Catharina zum Hof ihr Erbgütchen im Hassel, das Kiberhäusgen gen., in der Henschaft Metzkausen (Metzhaus) im Oberamt Mettmann für 984 Rtlr. auf 30 Jahre, die mit den Mai 1791 ablaufen, verpachtet hatten, verkaufen nun die grossjährigen Kinder und Erben der Eheleute Walber, nämlich Johannes, Johann Henrich und Anna Gertrud Walber, Pflegebefohlene der Provisoren der reformierten. Gemeinde zu Hilden, den Erben Büngers auf deren Wunsch das vorgenannte Erbgütchen dergestalt, dass diese unter Anrechnung der Pfandsumme und der während der Verpfändungszeit aufgewandten Kosten an die Geschwister und Provisoren noch 160 Rtlr. zahlen müssen. Den Ankäufern bleibt es freigestellt, die gerichtliche Bestätigung dieses Erbkaufes einzuholen.
Unterschrieben haben: für die schreibunkundigen Joh. und Joh. Henrich Walber Joh. Abraham. Breuer; als Provisoren Wilhelmus Baur und Joh. Burbach; für die Pflegebefohlenen Anna Gerdraud Walber; Johan Jürg Lucken..... und Gerhard Steineshoff als Ankäufer. — Mit Quittung über den Empfang der 160 Rtlr. vom 6. Juni 1790.
Ausf. Pap.
 

 

 

Akten

 

0 Kirchengemeinde und Verfassung

(1) 01 Kirchengemeinde, Entstehung, Verfassung, Bekenntnisstand
-0 Allg. Verfassungsangelegenheiten (Bekenntnistand, Katechismus) 1697 - 1827
s. a. 11-4; Union 1827
-1 Gründung der Kirchengemeinde und Siegel 1937 - 41
-2 Grenzen und Grenzveränderungen 1815 - 1929
Zugehörigkeit von Richrath (1815 -42)
-3 Pfarrbezirke 1934
-4 Kirchl. Meldewesen, Kartei 1934 - 1942
(2) -5 Austritte, Übertritte, Wiedereintritte
-1 Austritte 1897 - 1944
(3) -2 Übertritte 1881 - 1944
auch Wiedereintritte
-3 W iedereintritte 1919 - 1944
s-a. -2
-6 Mitarbeit im Gesamtverband 1936
-9 Kirchenvisitationen 1670, 1855 und 1926
Visitationsordnung 1670

02 Organe der Kirchengemeinde
-1 Presbyterium 1927 - 1944
auch Wählerlisten

(4) 03 Chronik, Geschichte, Jahresberichte, Statistik
-1 Chronik u. Geschichte d. Gemeinde 1936 - 1937
-4 Jahresberichte 1918 - 1936
-5 Statistik 1793 - 1791, 1925 - 1950
-9 Gefallene beider Weltkriege 1914 - 1944
mit Fotos von Gefallenen

(5) 04 Registratur. Archiv,
,1 1855 - 1944
,2 Ariernachweis 1935 - 1944

05 Kirchenkreis
-2 Kreissynode 1735 - 1935
Druck-Korrekturabzug ca. 1735
-4 Superintendent 1842, 1930 - 1944
-6 Synodalrechnungsausschuss und -rechner 1938 - 1940
-7 Pfarrkonvente 1944
-8 Veranstaltungen d. Kirchenkreises 1941

(6) 06 Evangelische Kirche im Rheinland, Ev. Kirche der APU, Ev. Kirche in Deutschland, Ökumene
-1 Ev. Kirche im Rheinland 1934 - 1942
-5 Evangelische Deutsche im Ausland 1941
-7 Kirchenkampf 1933 - 1944
-8 Bekennende Gemeinde Hilden 1934 - 1948
,1 Schriftwechsel 1934 - 1948
(7) ,2 Protokollbuch, Abkündigungen, Rechnungsbücher
1934 - 1948

(8) 07 Andere Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften
-1 Evangelische Freikirchen 1859
-2 Staat und Kirche 1903 - 1932

08 Verhältnis zu kommun. und staatl. Stellen, Parteien und Vereinigungen
-1 Verhältnis zu den kommun. Behörden 1700 - 1937
bes. Schöffensachen, Lehn- und Hofgericht 1700-1802
-2 Staat und. Kirche 1710 - 1942
-3 Parteien und Vereinigungen 1937 - 1939
-4 Gewerkschaften 1936 - 1944

 

1 Kirchliche Dienste

 

(9) 11 Stellen- und Personalakten f. Pfarrer und Hilfsprediger

-0 Allg. Bestimmungen über Urlaub und Vertretung von Pfarrern und Hilfspredigern, einschl. Disziplinarbestimmungen 1934 - 1942
-1 Bewerbungen um Pfarr- und Hilfspredigerstellen 1891 - 1936
-2 Pfarrstellenakten 1856 - 1938
-4 Personalakten der Pfarrer
,1 1630 - 1716
enth. auch Exercitium religionis und Gravamina Fasz. mit Inhaltsverzeichnis, vgl. auch 34,3
,2 1794 - 1924
Halfmann, Jacobs, Dellmann (Hellbardt)
,3 Hagenbeck 1889 - 1934
,4 Ibeling 1914 - 1937
,5 Dr. Poos 1929 - 1937
,6 Schute 1935 - 1944
,7 Prüßmann 1938 - 1944

(10) 12 Pfarrstellenverwalter, Vikare, Vikarinnen, Theologiestudenten 1747 - 1945.
13 Kirchliche Kräfte, Beamte, Angestellte, Arbeiter
-0 Allg. gesetzl, Grundlagen über Anstellung, Dienststrafrecht, Nebenbeschäftigung, Urlaub und Beschäftigung vom, Schwerbeschädigten 1931 - 1944
s. auch 16
-2 Missionare, Predigthelfer, Katecheten 1910 - 1920,
auch Fürsorgerin 1944 - 1948
-3 Gemeindeschwestern 1891 - 1943
.5 Kirchenmusiker 1864 - 1954
auch organisch verbundenes Schul- und Kirchenamt
s. auch 34
-6 Küster 1885 - 194?
-7 Verwaltungsbeamte und -angestellte 1875 - 1954
Rendant und Angestellte des Gemeindeamts
-9 Arbeiter und sonstige Kräfte
Totengräber und Gemeindehausverwalter 1834, 1926 . 54

(11) 15 Besoldung, Versorgung, Zulagen, Aufwandsentschädigungen der kirchlichen Dienste
-1 Besoldung der Pfarrer
,1 1808 - 1943
vgl. auch 95-2
,2 Prediger-Witwen-Kassen, Prediger-Witwen-Sitz
auch Vermögensangelegenheiten der Kassen
-2 Besoldung und Versorgung der Beamten 1930 - 1944

16 Sozialversicherung, zusätzl. Altersversorgung und Berufsgenossenschaften 1929 - 1943

17 Soziale Betreuung, Unterstützung und Beihilfen
1796 - 1797
1928 - 1945
Beihilfen aus dem Aerarium ecclesiasticum, darin auch Nachrichten über ein holländisches Subsidium und Beschaffung von Lesebüchern 1796 - 1797

 

2 Gottesdienste, Amtshandlungen, Seelsorge

(12) 21 Gottesdienste
-1 Gottesdienst an Sonn-, Fest-, u. Feiertagen, Abendmahlsfeiern 1933 - 1941
-3 Kindergottesdienst 1937 - 1943
-4 Schul-und Jugendgottesdienst 1934 - 1941
-5 Wochengottesdienste, Bibelstunden 1856
-6 Besondere Gottesdienste und Veranstaltungen 1844 - 1944
-7 Geläute und Läuteordnung 1893 - 1944
vgl. auch 71-3-2

22 Liturgik, auch Paramenteordnung 1790 - 1791
auch Fürbitten 1849 - 1942

23 Amtshandlungen
-0 Allg. Verfügungen. über Amtshandlungen 1934 - 1944
-1 Taufe 1937 - 1941
-2 Konfirmation 1855 - 1943
-3 Trauungen 1827 - 1951
-4 Bestattungen 1825 - 1944

(13) 24 Seelsorge
-1 Seeelsorge in Anstalten und unter besonderen Verhältnissen 1927 - 1944
auch Standortpfarramt 1939 - 1944
.3 Schutz des Gemeindelebens 1711 - 1935
-4 Sonn- und Feiertagsschutz, kirchl., und gesetzliche Feiertage 1908 - 1942
-5 Bekämpfung öffentlicher Unsitten 1843 und 1927
-6 Ehesachen (Mischehen, Sühnetermin) 1844 - 1943
-7 Pfarramtl. Bescheinigungen 1810 - 1940
auch Beipapiere zu Amtshandlungen
-8 Auskünfte 1938

(14) 25 Kirchenmusik 1773 - 1781, 1925 - 1938

26 Gotteedienstl. Kollekten 1661 - 1944

 

 

3 Unterrichtswesen, Schulen

 

(14) 31 Kirchliche Unterweisung in Schulen 1935 - 1941

32 Konfirmandenunterricht 1935 1943

34 Kirche und Schule
,1 Verschiedene Schulangelegenheiten 1704 - 1943
lose Blätter, zugehörig zu 34,2 ff.
,2 Generalia 1865 - 1897
durchweg Verfügungen
,3 Vicarie und Pfarrschule (1508) - 1860
,4 desgl. 1827 - 1860
(15) ,5 Schule Schulstraße 1864 - 1892
,6 desgl. 1877 - 1895
,7 Schule Heide 1827 - 1895
,8 desgl. 1891 - 1896
,9 Schule am Richrathweg 1872 - 1907
,10 Schule Waldweg 1884 - 1907
34,2 bis ,10 sind Heftungen mit eingehendem Inhaltsverzeichnis.

35 Evangelische Privatschulen 1930

 

4 Gemeindearbeit, Gemeindepflege, Liebes- und Fürsorgetätigkeit

(16) Volksmission, Evangelisation, Bibelwoche 1844,
bes. Sonntagsblätter 1928 - 1941

42 Kindergärten 1847, 1892 - 1943
auch .Bauangelegenheiten

43 Jugendarbeit 1855 - 1953

44 Männer- und Frauenarbeit
-1 Männerarbeit 1937 und 1943
-2 Frauenarbeit 1862 - 1943
Weiblicher Hilfsverein für die Kaiserswerther Diakonissenanstalt, Frauenverein, Frauenhilfe auch Protokolle, Statuten, Kassenbücher ( 11 Hefte)

(17) 45 Kulturelles Leben
-1 Presse, Schrifttum 1934 - 1942
-2 Rundfunk 1930
-3 Film 1934 - 1937

46 Gemeindebücherei 1934 - 1938


(17) 47 Liebes- Fürsorgetätigkeit
-2 Armen- und Krankenfürsorge 1686 - 1943
-3 Jugendschutz und Gefährdetenfürsorge, Fürsorgeerziehung, Fürsorge f. entlassene Gefangene 1690, 1862 - 1942
-4 Beteiligung an ausserkirchlicher Wohlfahrtsarbeit 1933 - 1937
-5 Soz. Frage und soz.Arbeit, auch Kranken- und Sterbeversicherung für Gemeindeglieder 1939
-8 Bahnhofsmission (Heimkehrer, Kriegsfolgenopfer)
1942 -1943

 

5 Kirchliche Werke, kirchl. und weltl. Vereine

(17) 51 Innere Mission einschl. Ausbildungsstätten 1865,
1928 - 1943

53 Äussere Mission 1928 - 1942

54 Gustav Adolf Werk 1938 - 1941

55 Evangelischer Bund 1935 - 1942

57 Sonstige kirchl. Vereinigungen 1928 ff.
Verband (nieder)-rheinischer westf. Kirchengemeinden

58 Mitarbeit in nichtkirchlichen Vereinen 1938

 

6 Grundstücke und Friedhöfe

 

(18) 60 Allgemeines, Grundbuch- u. Katastersachen 1899 - 1939

61 Grundstücke (Erwerb, Tausch, Veräusserung) 1686 -1944
auch Aufteilung der Reisholzer Gemarkung (1828)
s. auch 08-1

62 Besondere Grundstücksrechte (1625)- 1942

64 Verpachtung 1900 - 1944

65 Forstsachen 1824

66 Friedhof 1839 - 1944

 

7 Gebäude

 

(19) 70 Allgemeines
-0 Allgemeines auch Baubeihilfen 1927 - 1943
-1 Denkmalschutz und -pflege 1913 - 1939
-2 Schutzmassnahmen einschl. Blitzableiter 1738 - 1943
-4 Beleuchtung, Heizung, Reinigung 1940
-5 Beflaggung 1933 - 1935

71 Kirche
-0 Allgemeines 1901 - 1940
Karten, Zeichnungen, Pläne
(20) -2 Unterhaltung und Ausbesserung 1669 - 1943
s. auch 95-5-6,
enthält auch zu 71-3 (Renovierung-) 1938/40)
(21) -3 Einzelteile und Zubehör
-1 Orgel, Harmonium 1751 - 1940
-2 Uhr, Glocken, Läutewerk 1753 - 1942
-3 Altar, Kanzel, Ehrentafeln, Kunstdenkmäler
1705 - 1939
-4 Gestühl 1733 - 1902
-5 Beleuchtungsanlagen 1867 und 1938
-6 Heizungsanlage 1938
-4 Heizung, Reinigung, Beleuchtung 1930 - 1936
-5 Inventar der Kirche 1943
-7 Einräumung d. Kirche zu nichtevangel. Gottesdiensten und zu aussergottesdienstl. Veranstaltungen 1929
-8 Gärtnerische Anlagen, Kriegerdenkmal und Kirchplatz 1841 - 1939
zu 71-3 bis 71-8 s. auch 71-2

(22) 72 Häuser und Säle für den Gemeindedienst
-1 Gemeindehaus
-0 Bau 1899 - 1901
-1 Unterhaltung und Ausbesserung 1929 - 1943
-2 Benutzung und Vermietung 1931 - 1951
(23) -3 Heizung, Reinigung, Beleuchtung 1931 - 1943
-4 Konzessionen, öffentl. Abgaben 1901 - 1945
-3 Kindergarten 1938 - 1940

73 Pfarrhäuser
,1 Wiedenhof Mittelstrasse 101 1766 - 1941
verkauft 1937 an Schasiepen
,2 Benratherstrasse 8 1916 - 1944
,3 Neustrasse 87 1938 - 1943
(24) 94 Mietwohnung Benratherstr. 9 1938 - 1940

74 Küsterei, Gemeindeamt Markt 18 1761 - 1940
auch Gut am Eisen

75 Haus Markt 20 1897 - 1942

76 Haus Mittelstrasse 68 1880 - 1949

79 Verschiedene Häuser
,1 Gut Bernshaus 1708 - 1768
,2 Armenhaus 1772 - 1825

 

 

8 Einrichtungen der Kirchengemeinde, Anstalten, Heime, Stiftungen

(25) 81 Kinderheim Lievenstrasse 1917 - 1943
auch Bau- und Vermögensangelegenheiten

 

 

9 Finanz- und Gemeindeverwaltung

(26) 91 Vermögensbestand
-1 Lagerbuch (Lagerkartei) 1842 - 1941
-3 Schenkungen und letzwillige Zuwendungen 1654 - 1943

92 Versicherungen 1860 - 1952

(27) 93 Vermögensverwaltungen
-1 Kapitalien 1708 - 1950
-2 Aufwertung (auch Währungsreform) 1925 - 1936
s. auch 93-1
-5 Aufnahme von Anleihen und Kassenkredite 1885 - 1943

94 Kirchensteuern 1896 - 1944

(28 ) 95 Sonstige Einkünfte
-1 Stolgebühren 1909 - 1938
.2 Nutzniessungen, Gefälle 1661 - 1938
Renten der Armen, der Kirche und der Vikarie, Zehnten, Küsteropferbrot, Abelösung von Renten, Erbpächten und Zehnten, Holznutzungsrecht
-5 Zuschüsse Dritter
-3 Pfarrbesoldungszuschuss 1927 - 1938
s. auch 15-1
-6 Patronatsleistung (1519) - 1858
Bauunterhaltungspflicht des Hans Henrich Schenk von Nideggen, des Freiherrn von Schenck zur Horst (Otto Wilhelm Schenk von Nideggen zur Horst), Verhandlungen wegen Instandsetzung der Kirche ca. 1670 ff. mit Vorstücken und Kopien zum Nachweis der Bauunterhaltungspflicht des Kircbenschiffs seitens der Herrn zur Horst, Verhandlungen über die gleiche Angelegenheit mit dem Besitzer des Rittersitzes Horst, Freiherrn Busch gen. Kessel als "Inhaber beider Höfe und des grossen Zehnten" 1831 ff.
-6 Beihilfen (f. Fürsorgearbeit, Gemeindeschwesternstation, Kindergärten) f. seelsorgerl. Betreuung der Flüchtlinge 1936 - 1944

(29) 96 Steuern, Gebühren, Beiträge, Lasten und Abgaben 1689 - 1943
bes.: Kriegslasten Kontributionen, Einquartierung, Militärdienst 1689 - 1748
Fasz. mit Inhaltsverzeichnis
Steuer, Hand- u. Gespanndienste 1707 - 1744
Fasz. mit Inhaltsverzeichnis

97 Umlagen, Finanzausgleich, Osthilfe 1906-1944
(30) 98 ,Haushalts-. Kassen- und Rechnungswesen
-1 Haushaltsplan 1911 - 1943
-2 Kassenführung 1934 - 1938
-3 Kassenabschlüsse 1924 - 1944
-4 Kassenprüfung 1931 - 1939
-5 Rechnungslegung, -prüfung u. -entlastung 1728,
1921 - 1934
-7 Rechnungs-, Vermögens- und Schuldenübersichten 1823,
1929 - 1943

(31) 99 Verwaltung der Gemeinde
-0 Allgemeines, Geschäftsführung, Dienstanweisung
a. auch 13-7 1929 - 1941
-4 Einrichtung d. Büros, Bürobedarf, Mobiliar 1931 - 38
-8 Post- und Fernsprechangelegenheiten 1858, 1932 - 1944

 

 

Rechnungen

 

(32) R 1 Kirchenkasse
-1 Rechnungen 1670 - 1863
,1 1670, 1686
,2 1830 - 1856 (gebunden)
,3 1857 - 1863 (gebunden)
,4 1911 - 1952
-2 Etats 1904 - 1951
von 1909 - 1919 Etats aller Kassen (Drucke)

(34) R 2 Pfarrkasse
-1 Rechnungen 1911 - 1952
-2 Etats 1936 - 1951

R 3 Armenkasse (Diakoniekasse)
-1 Rechnungen 1830 - 1952
,1 1830 - 1857 (gebunden)
,2 1911 - 1952
-2 Etats 1934 - 1951

(35) R 4 Diakonissenkasse
-1 Rechnungen 1911 - 1952
-2 Etats 1934 - 1951

R 5 Gemeindehauskasse
-1 Rechnungen 1911 - 1952
-2 Etats 1936 - 1951

R 6 Predigerwitwenkasse
-1 Rechnungen 1911 - 1942
-2 Etats 1934 - 1940

Kirchen- und Armenrechnungen. von 1692 - 1772
s. A 12

 

Kirchenbücher

 

S1 Sammelregister, enthaltend Taufen, Trauungen, Beerdigungen
,1 1694 - 1755
Taufen 1694 - 1735
Glaubensbekenntnis und Kirchenzeugnis 1694 - 1755
Trauungen 1694 - 1755
Begräbnisse 1694 - 1753
Fotokop. H R 194

K 2 Taufen
,1 1770 - 1809 Fot. H R 155
,2 1810 - 1836 Fot. R R 135
,3 1837 - 1868 Fot. R R 151
,4 1869 - 1895 "
,5 1896 - 1914
,6 1915 - 1930
,7 1931 - 1944
,8 1945 - z. Zt.

K 3 Trauungen
1a 1807 - 1809 (cop.)
,1 1810 - 1830
,2 1830 - 1857
,3 1858 - 1896
,4 1897 - 1927
,5 1928 - 1948
,6 1949 - z.Zt.

K 4 Begräbnisse
,1 1810 - 1839
,2 1840 - 1867
,3 1868 - 1891
,4 1892 - 1914
,5 1915 - 1937
,6 1938 - 1948

,7 1949 - z.Zt.

k 5 Konfirmanden
,1 1770 - 1881
,2 1882 - 1914
auch 1914 - 1933 Konfirmationen b. Lyzeum
,3 1915 - 1942 Nordbezirk
,4 1915 - 1941 Südbezirk
,5 1942
,6 1943 - z. Zt.

K 6 Kommunikanten
,1 1837 - 1895
,2 1896 - 1953
namentlich bis 1929

K 7 Bekennende Gemeinde
,1 Taufen und Konfirmationen 1935 - 1945
,2 Trauungen und Beerdigungen 1934 - 1945

K 8 Militärkirchenbuch 1939 - 1943
Trauungen 1940 - 1943
Taufen 1939 - 1943
Begräbnisse 1939 - 1943

K 9 Fotokopien
zu K 1 bis K 5
,1 Zu K 1 1694 - 1753 Teil I
,2 desgl. Teil II
,3 zu K 2,1 1770 - 1809 Teil I
,4 desgl. Teil II
,5 zu K 2,2 1810 - 1836 Teil I
,6 desgl. Teil II
,7 zu K 2,3 1837 - 1868 Teil I
,8 desgl. Teil II
,9 Zu K 3,1 1810 - 1830
,10 zu K 3,2 1830 - 1857
,11 zu K 4,1 1810 - 1839 Teil I
,12 desgl. Teil II
,13 zu 1 4,2 1840 - 1867 Teil I
,14 desgl. Teil II
(Alle Fotokopien sind in Hagen angefertigt.)

 

 

Amtsbücher

A 1 Protokolle des Consistoriums, bezw. der kirchl. Körperschaften 1670 - z. Zt.
,1 1670 - 1710
,2 1712 (enth.Verzeichnis von Bibelstellen zu einem Sammelwerk (Coccejus?))
,3 1712 - 1767
,4 1768 - 1807
,5 1807 - 1831
,6 1832 - 1858
,7 1859 - 1885
,8 1886 - 1917
,9 1917 - 1934
,10 1934 - 1936
,11 1936 - 1938
,12 1938 - 1945
,13 1945 - 1952
,14 1953 - z.Zt.

A 2 Kurzer Auszug aller Provinzial-Bergischen sowohl als Generalsynodal-Akten ca. 1678

A 3 Centurien des J. P. Schellenberg 1740
(1690 - 1740 d. Berg. Prov. Syn. u. Generalsynode)

A 4 Personenstands-Register 1838 - 1856
mit Zugangs- und Abgangspersonalien

A 5 Proklamationsbuch 1807 - 1838, 1910 - 1946
Bd. 1807 enthält Verzeichnis der Kirchenzeugnisse
ab 1925 - 1933 Verzeichnis der Kollektenerträge
( 9 Bde.)

A 6 Gottesdienstbuch 1926 - 1944

A 7 Pfarr-Registranda 1826 - 1868
(2 Bde.)

A 8 General - Akten 1845 - 1868

A 9 Lagerbuch
,1 1690
,2 1730 - 1749 bes. Obligationen
,3 1770 - 1812 m. Kopiar aller Vermögensurkunden
,4 1821
,5 ca. 1900 - z. Zt. lückenhaft

A 10 Evangelischer Arbeiterverein
,1 Protokollbuch 1900 - 1937
,2 Kassenbuch 1900 - 1928
,3 desgl. 1929 - 1939

A 11 Kollektenbuch 1933 - 1947
6 Hefte; s. auch A 5

A 12 Kirchen- und Armenrechnungen
,1 1692 - 1736
,2 1739 - 1772

A 13 Haupttbuch 1925 - 1947
(18 Bde.)