Aufbewahrungs- und
Kassationsordnung für kirchliche Archive
Vom
15. September 2001
Die
Kirchenleitung der Evangelischen Kirche im Rheinland hat gemäß ' 13 Nr. 3 des Archivgesetzes der Evangelischen Kirche der
Union vom 6. Mai 2000 (ABl. EKD Seite 228) in Verbindung mit ' 12 des Kirchengesetzes zur Ausführung des
Kirchengesetzes zur Sicherung und Nutzung von kirchlichem Archivgut der
Evangelischen Kirche im Rheinland vom 12. Januar 2001 (KABl. S. 145) die
folgende Verordnung beschlossen:
' 1
Geltungsbereich
Diese
Ordnung gilt für alle kirchlichen Stellen im Sinne von ' 1 Archivgesetz, die kirchliche Unterlagen im Sinne
von ' 2 Abs. 3 Archivgesetz verwalten.
' 2
Registratur, Altregistratur, Archiv
(1) In
der Registratur werden kirchliche Unterlagen aufbewahrt, die den eigenen
Amtsbereich betreffen und zur Erfüllung eigener Aufgaben laufend benötigt
werden.
(2) In
der Altregistratur werden kirchliche Unterlagen aufbewahrt, die den eigenen
Amtsbereich betreffen und nicht mehr laufend benötigt werden, aber mindestens
noch befristet aufbewahrt werden müssen. Registratur und Altregistratur können
gemeinsam verwaltet werden.
(3) Im
Archiv wird kirchliches Archivgut im Sinne von ' 2
Archivgesetz aufbewahrt. Das Archiv kann auch die Aufgaben von
Altregistraturen seines Zuständigkeitsbereiches wahrnehmen, soweit entsprechende
Kapazitäten vorhanden sind. Kirchliche Unterlagen, die in das Archiv überführt
werden, sind in Abgabelisten zu verzeichnen.
' 3
Aufbewahrung
(1)
Die kirchlichen Unterlagen sind geordnet aufzubewahren. Die Ordnung erfolgt für
die Registratur und die Altregistratur nach dem jeweils geltenden Aktenplan
und für die Archive nach den archivischen Ordnungs- und Verzeichnungsgrundsätzen.
Im übrigen gelten die Vorschriften über die Verwahrung von Archivgut
entsprechend.
(2)
Kirchliche Unterlagen sind entsprechend der im geltenden Aufbewahrungs- und
Kassationsplan festgelegten Fristen aufzubewahren. Der Aufbewahrungs- und
Kassationsplan ist Bestandteil dieser Ordnung; er wird durch das
Landeskirchenamt erlassen. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen entscheidet die
Archivarin oder der Archivar oder eine vom Leitungsorgan beauftragte
Mitarbeiterin oder Mitarbeiter, ob das Schriftgut archivwürdig ist. Unterlagen,
die im Aufbewahrungs- und Kassationsplan nicht genannt sind, müssen vorerst
aufbewahrt werden, bis das Landeskirchliche Archiv eine Bewertung vorgenommen
oder die Zustimmung zur Vernichtung erteilt hat.
(3) In
Zweifelsfällen entscheidet das Landeskirchliche Archiv oder von ihm beauftragte
Personen über die Aufbewahrung. Vor dieser Entscheidung dürfen Unterlagen von
einer anbietungspflichtigen Stelle ohne Zustimmung des Landeskirchlichen
Archivs nicht vernichtet werden.
(4)
Nach dem Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Unterlagen in das zuständige
Archiv zu übernehmen oder gemäß dem Aufbewahrungs- und Kassationsplan zu
vernichten (kassieren).
' 4
Kassation
(1)
Kirchliche Unterlagen, die kein kirchliches Archivgut darstellen, sollen in
regelmäßigen zeitlichen Abständen nach dem geltenden Aufbewahrungs- und
Kassationsplan kassiert werden.
(2)
Die Entscheidung für Aufbewahrung, Kassation oder Archivierung soll nicht für
einzelne Schriftstücke getroffen werden, sondern für die als Mappen, Hefter,
Ordner etc. angelegten Akteneinheiten. Mehrfachausfertigungen und Kopien, die
mit dem Original identisch sind, können kassiert werden, sofern an ihnen kein
gesonderter Bedarf besteht.
(3)
Unterlagen, die nur der Vorbereitung von zusammenfassenden Darstellungen
dienen und deren Inhalt vollständig in diesen enthalten ist, können kassiert
werden.
(4) In
einem Kassationsprotokoll ist festzuhalten, welche kirchlichen Unterlagen in
welchem Umfang und auf welche Weise vernichtet worden sind. Ein Muster des
Kassationsprotokolls ist Bestandteil dieser Ordnung. Je eine Ausfertigung ist
auf Dauer im kirchlichen Archiv und bei der kirchlichen Stelle aufzubewahren.
(5)
Kirchliche Unterlagen aus der Zeit vor 1950 dürfen stets nur mit Genehmigung
des Landeskirchlichen Archivs kassiert werden.
(6)
Das Landeskichliche Archiv kann die Vernichtung von Unterlagen einer
anbietungspflichtigen landeskirchlichen Stelle im Sinne des Archivgesetzes
übertragen.
' 5
Schutzbestimmungen
(1)
Kirchliche Unterlagen, die entbehrlich oder wertlos geworden sind, müssen so
vernichtet werden, dass eine missbräuchliche Nutzung ausgeschlossen ist. Bei
der Vernichtung durch Dritte muss dies durch schriftliche Vereinbarung sichergestellt
sein. Ein Muster des zu verwendenden Vertrages ist Bestandteil dieser Ordnung.
(2)
Die Unterlagen sind bis zum Zeitpunkt der Vernichtung vor dem Zugriff Dritter
zu sichern.
(3)
Vorhandene Sperrvermerke und Sperrfristen sind zu beachten.
(4)
Nicht mehr benötigte Daten, die mittels der elektronischen Datenverarbeitung
gespeichert wurden, sind auf sämtlichen Datenträgern zu löschen.
' 6
Inkrafttreten
(1)
Diese Aufbewahrungs- und Kassationsordnung tritt für die Evangelische Kirche im
Rheinland am 1.Januar 2002 in Kraft. Das Landeskirchenamt wird ermächtigt,
Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieser Verordnung zu erlassen.
(2)Mit
dem Inkrafttreten dieser Ordnung tritt die Rechtsordnung für die Aufbewahrung,
Aussonderung und Vernichtung von Schriftgut vom 29. Oktober 1992 (KABl. 1993 S.
17) außer Kraft.
Düsseldorf,
den 25. / 26. Oktober 2001
Die
Kirchenleitung
der
Evangelischen Kirche im Rheinland