Gebührenordnung für kirchliche Archive

Vom 15. September 2001

 

 

Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche im Rheinland hat gemäß § 13 Nr. 2 des Archivgesetzes der Evangelischen Kirche der Union vom 6. Mai 2000 (ABl. EKD Seite 228)in Verbindung mit §. 12 des Kirchengesetzes zur Ausführung des Kirchengesetzes zur Sicherung und Nutzung von kirchlichem Archivgut der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 12. Januar 2001 (KABl.S. 145) die folgende Verordnung beschlossen:

 

 

§ 1

Geltungsbereich

 

Diese Ordnung gilt für alle kirchlichen Stellen im Sinne von § 1 Archivgesetz, die kirch­liches Archivgut im Sinne von § 2 Archivgesetz verwalten.

 

§ 2

Benutzungsgebühren und Auslagen

 

(1) Für die Inanspruchnahme des jeweiligen Archivs werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Pflicht zur Zahlung von Benutzungsgebühren entsteht mit dem Beginn der Benutzung oder dem Be­ginn der Leistung. Müssen für eine beantragte Benut­zung besondere Vorkehrungen getroffen werden, so ent­steht die Gebührenpflicht mit der Bereitstellung zur Benutzung.

 

(2) Die bei der Inanspruchnahme des jeweiligen Archivs entstehenden Auslagen, insbesondere für Reproduktionskosten, Porto, Versicherung und Mahnungen, sind zu erstatten.

 

(3) Schuldner oder Schuldnerin einer Benutzungsgebühr oder einer Auslagenerstat­tung ist, wer die Leistung des jeweiligen Archivs in Anspruch nimmt oder eine In­anspruchnahme durch Dritte ver­anlasst.

 

(4) Der Anspruch auf Zahlung von Gebühren und Auslagen wird sofort fällig. Die Verjährungsfrist be­trägt drei Jahre.

 

(5) Das jeweilige Archiv kann eine Vorauszahlung verlangen.

 

§ 3

Gebührentatbestände, Gebührenhöhe

 

(1)   Gebühren werden erhoben:

 


1.  für die Benutzung von Archivgut und Hilfsmitteln in den Diensträumen, wenn dies für private oder gewerbliche Zwecke geschieht,

 

2.  bei Inanspruchnahme des Archivs für

 

a)   schriftliche Auskünfte,

 

b)  die Anfertigung von Regesten und Abschriften,


 

c)  die Anfertigung von Übersetzungen und Gutachten,

 

3.  für die Ausstellung bzw. Beglaubigung von Urkunden und Abschriften,

 

4.  für die Ausleihe von Archivgut,

 

5.  für das Recht der Wiedergabe oder Reproduktion von Archivgut,

 

6.  für die Anfertigung von Reproduktionen.

 

(2) Die Höhe der geltenden Gebühren ergibt sich aus der vom Landeskirchenamt zu erlassenden Anlage zu dieser Gebüh­renordnung.

 

§ 4

Gebührenbefreiung

 

(1) Gebühren werden nicht erhoben von kirchlichen, staatlichen und kommunalen Dienststellen, so­weit ein dienstliches Interesse vorliegt, die Gegenseitigkeit gewähr­leistet ist und die Benutzung in eigener Sache erfolgt.

 

(2) Gebühren werden nicht erhoben für Auskünfte über ein bestehendes oder frühe­res Dienstverhält­nis im kirchlichen Dienst, ferner nicht für Zeugnisse über den Besuch von kirchlichen Bildungsanstal­ten und dergleichen, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt und kein unzumutbarer Arbeits­aufwand entsteht.

 

(3) Gebühren können ermäßigt oder erlassen werden, insbesondere wenn die Benutzung der wissen­schaftlichen oder heimatkundlichen Forschung dient oder ein öffentliches oder kirchliches Interesse besteht oder die Inanspruchnahme des Archivs sich in geringem Umfang hält.

 

(4) Die Gebührenbefreiung entbindet nicht von der Erstattungspflicht für Auslagen.

 

§ 5

Inkrafttreten

 

Diese Gebührenordnung tritt für die Evangelische Kirche im Rheinland am 1. Januar 2002 in Kraft. Das Landeskirchenamt  wird ermächtigt, Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieser Verordnung zu erlassen.

 

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Gebührenordnung für die Benutzung kirchlichen Archivgutes vom 29. Oktober 1992 (KABl1993 S. 27) außer Kraft.

 

 

Düsseldorf den 09. Oktober 2001

 

 

Die Kirchenleitung