Gebührenordnung für kirchliche
Archive
Vom 15. September 2001
Die Kirchenleitung der
Evangelischen Kirche im Rheinland hat gemäß § 13 Nr. 2 des Archivgesetzes der
Evangelischen Kirche der Union vom 6. Mai 2000 (ABl. EKD Seite 228)in
Verbindung mit §. 12 des Kirchengesetzes zur Ausführung des Kirchengesetzes zur
Sicherung und Nutzung von kirchlichem Archivgut der Evangelischen Kirche im
Rheinland vom 12. Januar 2001 (KABl.S. 145) die folgende Verordnung
beschlossen:
§ 1
Geltungsbereich
Diese Ordnung gilt für alle kirchlichen Stellen im
Sinne von § 1 Archivgesetz, die kirchliches Archivgut im Sinne von
§ 2 Archivgesetz verwalten.
§ 2
Benutzungsgebühren und Auslagen
(1) Für die Inanspruchnahme des jeweiligen Archivs werden
Benutzungsgebühren erhoben. Die Pflicht zur Zahlung von Benutzungsgebühren
entsteht mit dem Beginn der Benutzung oder dem Beginn der Leistung. Müssen für
eine beantragte Benutzung besondere Vorkehrungen getroffen werden, so entsteht
die Gebührenpflicht mit der Bereitstellung zur Benutzung.
(2) Die bei der Inanspruchnahme des jeweiligen Archivs
entstehenden Auslagen, insbesondere für Reproduktionskosten, Porto,
Versicherung und Mahnungen, sind zu erstatten.
(3) Schuldner oder Schuldnerin einer Benutzungsgebühr
oder einer Auslagenerstattung ist, wer die Leistung des jeweiligen Archivs in
Anspruch nimmt oder eine Inanspruchnahme durch Dritte veranlasst.
(4) Der Anspruch auf Zahlung von Gebühren und
Auslagen wird sofort fällig. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(5) Das jeweilige Archiv kann eine Vorauszahlung
verlangen.
§ 3
Gebührentatbestände, Gebührenhöhe
(1) Gebühren
werden erhoben:
1. für
die Benutzung von Archivgut und Hilfsmitteln in den Diensträumen, wenn dies für
private oder gewerbliche Zwecke geschieht,
2. bei Inanspruchnahme des Archivs für
a) schriftliche
Auskünfte,
b) die
Anfertigung von Regesten und Abschriften,
c) die
Anfertigung von Übersetzungen und Gutachten,
3. für die
Ausstellung bzw. Beglaubigung von Urkunden und Abschriften,
4. für die
Ausleihe von Archivgut,
5. für das
Recht der Wiedergabe oder Reproduktion von Archivgut,
6. für die
Anfertigung von Reproduktionen.
(2) Die Höhe der geltenden Gebühren ergibt sich aus
der vom Landeskirchenamt zu erlassenden Anlage zu dieser Gebührenordnung.
§ 4
Gebührenbefreiung
(1) Gebühren werden nicht erhoben von
kirchlichen, staatlichen und kommunalen Dienststellen, soweit ein dienstliches
Interesse vorliegt, die Gegenseitigkeit gewährleistet ist und die Benutzung in
eigener Sache erfolgt.
(2) Gebühren werden nicht erhoben für Auskünfte über
ein bestehendes oder früheres Dienstverhältnis im kirchlichen Dienst, ferner
nicht für Zeugnisse über den Besuch von kirchlichen Bildungsanstalten und
dergleichen, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt und kein unzumutbarer
Arbeitsaufwand entsteht.
(3) Gebühren können ermäßigt oder erlassen werden,
insbesondere wenn die Benutzung der wissenschaftlichen oder heimatkundlichen
Forschung dient oder ein öffentliches oder kirchliches Interesse besteht oder
die Inanspruchnahme des Archivs sich in geringem Umfang hält.
(4) Die Gebührenbefreiung entbindet nicht von der
Erstattungspflicht für Auslagen.
§ 5
Inkrafttreten
Diese Gebührenordnung tritt für die Evangelische
Kirche im Rheinland am 1. Januar 2002 in Kraft. Das Landeskirchenamt wird ermächtigt, Verwaltungsvorschriften zur
Durchführung dieser Verordnung zu erlassen.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die
Gebührenordnung für die Benutzung kirchlichen Archivgutes vom 29. Oktober 1992
(KABl1993 S. 27) außer Kraft.
Düsseldorf den 09. Oktober 2001
Die Kirchenleitung