Benutzungsordnung für
kirchliche Archive
Vom
15. September 2001
Die
Kirchenleitung der Evangelischen Kirche im Rheinland hat gemäß ' 13 Nr. 1 des Archivgesetzes der Evangelischen Kirche der
Union vom 6. Mai 2000 (ABl. EKD Seite 228) in Verbindung mit ' 12 des Kirchengesetzes zur Ausführung des
Kirchengesetzes zur Sicherung und Nutzung von kirchlichem Archivgut der
Evangelischen Kirche im Rheinland vom 12. Januar 2001 (KABl. S. 145) die
folgende Verordnung beschlossen:
' 1
Geltungsbereich
Diese
Ordnung gilt für alle kirchlichen Stellen im Sinne von ' 1 Archivgesetz, die kirchliches Archivgut im Sinne
von ' 2 Archivgesetz verwalten.
' 2
Benutzung
(1) Die Benutzung des
kirchlichen Archivgutes erfolgt im Rahmen der kirchenrechtlichen Regelungen.
(2) Das Archivgesetz der
Evangelischen Kirche der Union regelt die Benutzung des kirchlichen Archivgutes,
die Schutzfristen für kirchliches Archivgut, die Fälle, in denen die Nutzung
einzuschränken oder zu versagen ist, den Anspruch auf Auskunft und Berichtigung
und die für die Einlegung von Beschwerden gegebenen Zuständigkeiten.
' 3
Benutzungsantrag
(1) Die Benutzung von
kirchlichem Archivgut ist schriftlich zu beantragen. Der Antrag muss Name,
Vorname und Anschrift der benutzenden Person und ggf. ihres Auftraggebers,
Angaben zum Forschungsgegenstand und Benutzungszweck und darüber enthalten, ob
und wie die Forschungsergebnisse ausgewertet werden sollen. Benutzende
Personen haben sich auf Verlangen jederzeit auszuweisen.
(2) Mit dem Antrag
verpflichtet sich die antragstellende Person, die Benutzungsordnung
einzuhalten. Zugleich verpflichtet sie sich, bei der Verwertung von
Erkenntnissen aus dem kirchlichen Archivgut Persönlichkeits- und Urheberrechte
sowie sonstige schutzwürdige Belange Dritter gemäß den Archivgesetzen zu
beachten. Im Falle einer Verletzung dieser Rechte und Belange haftet die
benutzende Person.
(3) Für jeden
Forschungsgegenstand ist ein gesonderter schriftlicher Antrag zu stellen. Dies
gilt auch für Änderungen und Erweiterungen.
(4) Wünschen Benutzer andere
Personen als Hilfskräfte oder Beauftragte zu ihren Arbeiten heranzuziehen, so
ist von diesen jeweils ein besonderer Antrag zu stellen.
' 4
Benutzungserlaubnis
(1) Über den Benutzungsantrag
entscheidet die Leitung des jeweiligen Archivs oder eine von ihr beauftragte
Person. Die Benutzungserlaubnis kann mündlich oder schriftlich erteilt werden.
(2) Die Benutzungserlaubnis
kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden. Sie kann auf das laufende
Jahr begrenzt werden.
(3) Die Benutzungserlaubnis
kann versagt werden, insbesondere wenn fällige Entgelte nicht entrichtet
werden. Die Benutzungserlaubnis ist zu versagen, wenn Schutzfristen oder nach
dem Archivgesetz bestehende sonstige zwingende Hindernisse entgegenstehen und
eine Ausnahmegenehmigung insoweit nicht erteilt worden ist.
' 5
Widerruf der Benutzungserlaubnis
Die Benutzungserlaubnis kann
widerrufen werden, wenn
1. die Angaben im Benutzungsantrag nicht oder
nicht mehr zutreffen,
2. nachträglich Gründe bekannt werden, die
zur Versagung geführt hätten,
3. die Auflagen und Bedingungen nicht erfüllt
werden,
4. die benutzende Person gegen die
Benutzungsordnung verstößt.
' 6
Benutzung
und Reproduktion
(1)
Kirchliches Archivgut wird im Regelfall im Original oder als Reproduktion zur
Einsichtnahme im Archiv vorgelegt. Sind Reproduktionen von Archivalien
vorhanden, besteht kein Anspruch auf die Vorlage der Originale. Zum Schutze des
kirchlichen Archivgutes oder zur Wahrung schutzwürdiger Belange Dritter können
auch ausschließlich Auskünfte über seinen Inhalt erteilt werden. Über die Art
und Weise der Benutzung entscheidet das jeweilige Archiv im Einzelfall.
(2)
Reproduktionen können im Rahmen der technischen und personellen Mittel der
Archive hergestellt werden, sofern nicht konservatorische Gründe
entgegenstehen. Das jeweilige Archiv entscheidet, ob und nach welchem Verfahren
Reproduktionen möglich sind.
(3)
Ein Anspruch auf die Herstellung von Reproduktionen besteht nicht. Das
jeweilige Archiv entscheidet, in welchem Umfang Reproduktionen angefertigt
werden.
(4)
Die ausgehändigten Reproduktionen dürfen nur im Rahmen der Benutzungserlaubnis
verwendet und nur mit schriftlicher Zustimmung des jeweiligen Archivs
veröffentlicht, reproduziert oder an Dritte weitergeben werden. Bei
Veröffentlichung und Vervielfältigung sind das Archiv und die Archivsignatur
des Originals anzugeben. Dem jeweiligen Archiv steht ein Rückforderungsrecht nach
Gebrauch der Reproduktionen zu.
' 7
Benutzung von kirchlichem Archivgut
(1)
Eine Benutzung erfolgt nur unter Aufsicht.
(2)
Vor der Benutzung von kirchlichem Archivgut sind Überkleidung, Taschen und
ähnliches an dem dafür vorgesehenen Platz abzulegen. Während der Benutzung von
kirchlichem Archivgut sind Essen, Trinken, Rauchen und die Benutzung von
Mobiltelefonen untersagt. Auf andere Anwesende ist Rücksicht zu nehmen.
(3)
Kirchliches Archivgut ist mit Bestellzetteln zu bestellen, soweit solche
vorhanden sind. Dabei ist auf die vollständige Angabe der Signaturen zu achten.
(4)
Kirchliches Archivgut ist sorgfältig und behutsam zu behandeln; alles, was den
bestehenden Zustand verändert oder gefährdet, ist zu unterlassen. Insbesondere
ist es untersagt, im kirchlichen Archivgut Stellen anzustreichen, zu
unterstreichen oder Worte auszustreichen sowie Randbemerkungen oder sonstige
Eintragungen vorzunehmen. Über Schäden, Verluste, Unstimmigkeiten oder
unrichtig eingefügte Schriftstücke ist die aufsichtsführende Person sofort zu
unterrichten.
(5)
Technische Hilfsmittel der Archive stehen, soweit der Dienstbetrieb es zulässt,
den benutzenden Personen zur Verfügung. Ein Anspruch auf ihre Benutzung besteht
nicht. Eigene technische Hilfsmittel dürfen nur mit Genehmigung des jeweiligen
Archivs verwendet werden.
(6)
Die Leitungen der Archive können bestimmte Bestellzeiten festsetzen, die durch
Aushang bekannt gegeben werden. Es besteht kein Anspruch darauf, kirchliches
Archivgut in einer bestimmten Zeit oder Reihenfolge zu erhalten. Grundsätzlich
wird nur eine begrenzte Anzahl von Archivalieneinheiten gleichzeitig
vorgelegt.
(7)
Nach Beendigung der Benutzung ist das ausgehändigte kirchliche Archivgut der
Aufsicht zurückzugeben. Ist eine weitere Benutzung innerhalb der folgenden
zwei Wochen beabsichtigt, kann das kirchliche Archivgut weiter bereitgehalten
werden.
(8)
Weitere Einzelheiten zur Benutzung können durch die Leitung des jeweiligen
Archivs verbindlich festgelegt werden und sind durch Aushang bekannt zu machen.
' 8
Ausleihe von kirchlichem Archivgut
(1)
Auf die Ausleihe von Archivgut besteht grundsätzlich kein Anspruch. Die
Ausleihe ist in der Regel abzulehnen, wenn die Benutzung von Archivalien vor
Ort zumutbar ist, oder das Archivgut Benutzungsbeschränkungen unterliegt,
wegen des hohen Wertes, des Ordnungs- und Erhaltungszustandes, des Formates
oder aus anderen konservatorischen oder Sicherheitsgründen nicht zum Versand
geeignet ist, häufig benutzt wird, oder noch nicht abschließend verzeichnet
ist.
(2)
Kirchliches Archivgut kann auf begründeten schriftlichen Antrag und mit
Zustimmung der Leitung des jeweiligen Archivs zur dienstlichen Benutzung oder
zur Benutzung durch Dritte in einem hauptamtlich verwalteten Archiv sowie zu
Zwecken der Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere für Ausstellungen,
ausgeliehen werden. Die Zustimmung zur Ausleihe kann mit Bedingungen, Befristungen
und Auflagen versehen werden.
(3) Im
Fall der archivischen oder dienstlichen Benutzung des Archivguts muss der
Antrag die Verpflichtung der übernehmenden Stelle zur rechtzeitigen
Rücksendung, zur sicheren Verwahrung und zur Einhaltung und Durchsetzung der
Bestimmungen des Archivgesetzes enthalten.
(4)
Über die Ausleihe zu Zwecken der Öffentlichkeitsarbeit ist ein gesonderter
schriftlicher Leihvertrag abzuschließen, der der kirchenaufsichtlichen
Genehmigung bedarf. Die Versendung erfolgt auf Kosten des Entleihers gegen
Empfangsbestätigung. Die Sendung ist vom Entleiher für die gesamte Ausleihzeit
entsprechend ihrem Wert, mindestens aber mit (Euro 500,--) zu versichern.
(5)
Das ausgeliehene Archivgut kann aus dienstlichen Gründen jederzeit
zurückgefordert werden.
' 9
Benutzung von Bibliotheksgut
Für
die Benutzung von historischen Bibliotheksbeständen gelten die Bestimmungen für
die Benutzung von kirchlichem Archivgut sinngemäß.
' 10
Belegexemplar
Die
Benutzenden sind verpflichtet, von einem im Druck, maschinenschriftlich oder in
anderer Weise vervielfältigten Werk, das unter wesentlicher Verwendung von Archiv-
oder Bibliotheksgut der Archive verfasst oder erstellt worden ist, dem
jeweiligen Archiv unaufgefordert und unentgeltlich ein Belegexemplar
abzuliefern.
' 11
Gebühren und Auslagen
Gebühren
und Auslagen für die Inanspruchnahme des jeweiligen Archivs werden nach der
Gebührenordnung in der jeweils geltenden Fassung erhoben.
' 12
Inkrafttreten
(1)
Diese Benutzungsordnung tritt für die Evangelische Kirche im Rheinland am 1.
Januar 2002 in Kraft. Das Landeskirchenamt wird ermächtigt, Verwaltungsvorschriften
zur Durchführung dieser Verordnung zu erlassen.
(2)
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Rechtsordnung für die
Benutzung kirchlichen Archivgutes vom 29. Oktober 1992 (KABl. 1993, S. 24)
außer Kraft.
Düsseldorf,
den 25. / 26. Oktober 2001
Die
Kirchenleitung
der
Evangelischen Kirche im Rheinland