(AGArchG)
Vom 12. Januar 2001
Die Landessynode der
Evangelischen Kirche im Rheinland hat zur Ausführung des Kirchengesetzes zur
Sicherung und Nutzung von kirchlichem Archivgut in der Evangelischen Kirche der
Union (Archivgesetz ArchG) vom 6. Mai 2000 (Abl. EKD. S. 192) das folgende
Kirchengesetz beschlossen:
§ 1
(zu § 2 Absatz 1 und 4 ArchG EKU)
(1)
Archivgut, dass nicht bei kirchlichen Stellen entstanden ist
kann in kirchliche Archive aufgenommen werden. Die Vorschriften dieses
Kirchengesetzes gelten für dieses Archivgut entsprechend, so weit nicht mit dem
jeweiligen Eigentümer besondere Vereinbarungen getroffen wurden.
(2)
Zum kirchlichen Archivgut gehören auch die kirchlichen
Kunstgegenstände, die die Geschichte der kirchlichen Körperschaft dokumentieren
sowie Sammelgut (z.B. vasa sacra,
Zeitungsausschnittsammlungen, Fotosammlungen u.a.).
§ 2
(zu § 3 Absatz 1 und 2 ArchG EKU)
(1)
Zur Wahrnehmung ihrer Verpflichtungen nach § 3 Absatz 2 des
Archivgesetzes können die kirchlichen Körperschaften durch Rechtsakt gemeinsame
Archive für mehrere Rechtsträger errichten oder ihr Archivgut unbeschadet ihres
Eigentumsrechtes anderen kirchlichen Archiven als Depositum zur Verwahrung
übergeben. Die Vertäge bedürfen der Genehmigung durch das Landeskirchenamt. Das
Landeskirchliche Archiv soll eine Übergabe nach Satz 1 annehmen.
(2)
Kirchliches Archivgut, das nach Absatz 1 von anderen
kirchlichen Archiven übernommen wird, ist nach den abgebenden kirchlichen
Körperschaften getrennt aufzubewahren.
(3)
Für kirchliche Archive soll ein Findbuch geführt werden, das
beim Landeskirchlichen Archiv, beim Kirchenkreis und beim Träger zu hinterlegen
ist.
(4)
Kirchliche Archive werden in das Archivverzeichnis der
Landeskirche aufgenommen.
(5)
Kirchlichen Archivgut kann vorübergehend für Ausstellungen
nichtkirchlichen Trägern durch schriftlichen Vertrag ausgeliehen werden.
§ 3
(zu § 4 Absatz 2 ArchG EKU)
Kirchliche Archive
müssen in Räumen untergebracht sein, die für die Aufbewahrung von Archivgut
geeignet sind.
§ 4
(zu § 7 Absatz 2)
Archivgut, das sich
nach seiner Zweckbestimmung oder nach seinem wesentlichen Inhalt auf natürliche
Personen bezieht (personenbezogenes Archivgut), darf frühestens 30 Jahre nach
dem Tod der betroffenen Person oder Personen benutzt werden. Ist das Todesjahr
nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand feststellbar, endet die Schutzfrist
110 Jahre nach der Geburt.Die Schutzfrist nach Absatz 1 bleibt in jedem der in
Satz 1 und 2 genannten Fälle unberührt. Ist auch das Geburtsjahr dem
kirchlichen Archiv nicht bekannt, endet die Schutzfrist für personenbezogenes
Archivgut 60 Jahre nach Entstehung der Unterlagen.
§ 5
(zu § 7 Absatz 11)
(1)
Zuständig für Ausnahmegenehmigungen nach § 7 Absatz 4 und
Absatz 7 für die Benutzung von Unterlagen aus den Archiven der Kirchengemeinden
ist das Presbyterium, der Kirchenkreise der Kreissynodalvorstand und ihrer
Verbände die Verbandsvertretungen. Gegen deren Beschluss ist die Beschwerde bei
der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde zulässig.
(2)
Für Ausnahmegenehmigungen nach § 7 Absatz 4 und Absatz 7 für
die Benutzung von Unterlagen des Landeskirchlichen Archives ist das Landeskirchenamt
zuständig. Im Falle einer Ablehnung kann die Entscheidung des Kollegiums des
Landeskirchenamtes eingeholt werden.
§ 6
(zu § 8 Absatz 2)
Zuständig für die
Einschränkung oder Versagung der Benutzung von Unterlagen aus Archiven der
Kirchengemeinden auf Grund von § 8 Absatz 1 Nr. 2 bis Nr. 6 ist das
Presbyterium, aus Archiven der Kirchenkreise der Kreissynodalvorstand und aus
Archiven ihrer Verbände die Verbandsvertretung. Gegen deren Beschluss ist die
Beschwerde bei dem zuständigen Aufsichtsorgan möglich.
Spricht das
Landeskirchliche Archiv eine Einschränkung oder Versagung der Benutzung von
Unterlagen aus dem landeskirchlichen Archiv aus, kann hier gegen die
Entscheidung des Kollegiums des Landeskirchenamtes eingeholt werden. Gleiches
gilt für einen Beschluss des Landeskirchenamtes nach § 8 Absatz 2 Archivgesetz.
§ 7
(zu § 7 Absatz 11 und § 8 Absatz 2)
(1)
Beschlüsse der Leitungsorgane sind den Betroffenen
schriftliche mitzuteilen und mit dem Hinweis zu versehen, ob gegen sie die
Beschwerde zulässig ist, oder die Entscheidung des Kollegiums des
Landeskirchenamtes eingeholt werden kann.
(2)
Die Beschwerde ist schriftlich unter Angabe von Gründen
binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung bei der zuständigen
Aufsichtsbehörde einzulegen, entsprechendes gilt für die Einholung der Entscheidung
des Kollegiums des Landeskirchenamtes. Ist der letzte Tag der Frist ein
Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag, so endet die Frist am darauf folgenden Werktag. Die Betroffenen und das
Leitungsorgan sollen vorab gehört werden. Die Entscheidung des Aufsichtsorgans
über die Beschwerde oder des Kollegiums des Landeskirchenamtes ist schriftlich
zu begründen. Sie ist endgültig.
§ 8
(zu § 10 Absatz 1 bis 4)
(1)
Die Evangelische Kirche im Rheinland unterhält das
Landekirchliche Archiv als unselbständige Einrichtung der kirchlichen
Archivpflege und als Archiv der Landeskirche.
(2)
Das Landeskirchliche Archiv berät die Kirchenleitung und das
Landeskirchenamt in allen Fragen des Archivwesens.
(3)
Das Landeskirchliche Archiv hat die kirchlichen
Körperschaften in allen Fragen des Archivwesens, insbesondere bei der Bildung,
Unterhaltung und Pflege ihrer Archive zu beraten und betreuen.
(4)
Das Landeskirchliche Archiv unterstützt die rheinische
Kirchengeschichtsforschung und die kirchliche Denkmalpflege.
(5)
Das Landeskirchliche Archiv berät die Kirchengemeinden, die
Kirchenkreise, die Landeskirche und sonstige Einrichtungen in Fragen der
Schriftgutverwaltung und hält zu diesem Zweck Fortbildungsveranstaltungen ab.
§ 9
(zu § 10 Absatz 5)
Die Fachaufsicht über
das kirchliche Archivwesen in der Landeskirche führt das Landeskirchenamt.
§ 10
(zu § 10 Absatz 6)
(1)
Die Kirchenkreise haben die Kirchengemeinden und Verbände
von Kirchengemeinden bei der Bildung, Unterhaltung und Pflege ihrer kirchlichen
Archive zu unterstützen und auf die Einhaltung des Archivgesetzes zu achten.
(2)
Die Kirchenkreise sollen zur Durchführung dieser Aufgaben
Kreissynodalarchivpflegerinnen oder Kreissynodalarchivpfleger berufen. Die
Berufung ist dem Landeskirchenamt anzuzeigen.
(3)
Die Kreissynodalarchivpflegerinnen oder
Kreissynodalarchivpfleger beraten in Zusammenarbeit mit dem Landeskirchlichen
Archiv die kirchlichen Archive im Kirchenkreis in Fragen des Archivwesens und
der regionalen Kirchengeschichtsforschung. Sie besuchen regelmäßig die
kirchlichen Archive im Kirchenkreis. Über den Zustand der besuchten kirchlichen
Archive ist dem Kreissynodalvorstand und dem Landeskirchlichen Archiv
schriftlich zu berichten. Sie nehmen im Rahmen ihrer Aufgaben an der Visitation
im Kirchenkreis teil.
(4)
Die kirchlichen Körperschaften sollen in allen Fragen des
Archivwesens, insbesondere bei der Bildung, Unterhaltung und Pflege ihrer
Archive, die Beratung und Betreuung der Kreissynodalarchivpflegerin oder des
Kreissynodalarchivpflegers oder des Landeskirchlichen Archivs in Anspruch
nehmen.
(5)
Ist keine Kreissynodalarchivpflegerin oder kein
Kreissynodalarchivpfleger berufen worden, so können diese Aufgaben dem
Landeskirchlichen Archiv übertragen werden.
(6)
Die kirchlichen Körperschaften sollen zur Erfüllung ihrer
Aufgaben auf dem Gebiet des Archivwesens geeignete Personen zu
Archivordnerinnen oder Archivordnern berufen. Ihre Berufung erfolgt nach
Beratung durch das Landeskirchliche Archiv.
(7)
Die Archivordnerinnen und Archivordner haben insbesondere
die Aufgabe, ein Bestandsverzeichnis anzulegen, das kirchliche Archivgut in
ordnungsgemäßen Zustand zu bringen, zu erhalten und für dessen Benutzbarkeit zu
sorgen.
§11
(zu § 11 Absatz 1 und 2, § 12 Absatz 1 und 2)
(1)
Die kirchlichen Körperschaften haben sämtliches Schriftgut
und alle sonstigen Gegenstände im Sinne von § 2, die sie zur Erfüllung ihrer
Aufgaben nicht mehr benötigen, ihrem Archiv zu übergeben.
(2)
Dies gilt auch für privates, aber dienstlich entstandenes
Schriftgut der kirchlichen Amtsträger, das der kirchlichen Körperschaft
überlassen wird.
(3)
Das Archiv und seine Verwaltung haben von der Übergabe des
Archivgutes an, ebenso wie zuvor die abgebende Stelle, die schutzwürdigen
Belange Betroffener zu berücksichtigen.
(4)
Die Entscheidung über die Aufnahme in das Archiv trifft das
zuständige Leitungsorgan nach fachlichen Gesichtspunkten im Rahmen der Aufbewahrungs-
und Kassationsordnung.
§ 12
(zu § 13)
Die Kirchenleitung
erlässt die nach § 13 Archivgesetz notwendigen Ausführungsverordnungen.
§ 13
(zu § 14)
Dieses Kirchengesetz
tritt am Tag nach der Verkündung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
Gleichzeitig tritt das Kirchengesetz zur Ausführung des Archivgesetzes der
Evangelischen Kirche der Union vom 11. Januar 1991 (KABl. S. 21) außer Kraft.
Bad Neuenahr, den 12.
Januar 2001
Evangelische
Kirche im Rheinland
